Ersatzkassen: Aufkleber auf Entlassrezept kein Retaxgrund
Das Entlassrezept ist rosa und mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“ versehen. Zu finden ist das Kennzeichen im Personalienfeld und verläuft einmal quer von links unten nach rechts oben als rosa Querbalken. In der Vergangenheit waren im Personalienfeld Aufkleber mit den Versichertendaten zu finden, diese sind zwar längst verboten, aber dennoch gilt für die Ersatzkassen: Ein Aufkleber auf einem Entlassrezept ist kein Retaxgrund und berechtigt nicht zur Zurückweisung des Rezeptes. Außerdem gelten die Regelungen nach § 6 Rahmenvertrag in puncto Zahlungs- und Lieferanspruch.
Die Anlage 8 zum Rahmenvertrag liefert ergänzende Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements. § 6 liefert Vorgaben, welche Formalien Apotheken heilen dürfen und wann der Vergütungsanspruch nicht verloren geht.
Entlassrezept: Aufkleber im Personalienfeld bei Ersatzkassen kein Retaxgrund
Aufkleber auf Entlassrezepten im Personalienfeld sind zwar bereits seit Juni 2019 nicht mehr zulässig, aber das bedeutet nicht, dass sie auch nicht mehr verwendet werden. Zwar liefert Anlage 8 keinen Retaxschutz mehr – der Übergangszeitraum war bis zum 30. Juni 2019 befristet –, wenn ein Personalienaufkleber verwendet wurde, aber der Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen.
Dazu heißt es in § 6 Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem DAV: „Ist im Personalienfeld einer Entlassverordnung ein Aufkleber aufgebracht, berechtigt dies nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes gemäß § 3 bei der Abrechnung, wenn die zur Abrechnung des Verordnungsblattes gemäß § 3 benötigten Daten nach § 300 SGB V vollständig übermittelt worden sind.“ Dies gilt jedoch nur für rosa Entlassrezepte und nicht für Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepten.
Entlassrezept: Das dürfen Apotheken heilen
Apotheken verlieren auch bei Entlassrezepten den Vergütungsanspruch nicht, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Es gelten die Regelungen nach § 6 Rahmenvertrag. Hinzu kommt, dass papiergebundene Rezepte nicht von den Kassen retaxiert werden können, wenn:
- im Statusfeld die fehlende „4“ durch den/die Apotheker:in ergänzt wurde
- die letzte Ziffer im Statusfeld keine „4“ ist und der/die Apotheker:in diese nach Rücksprache mit der verschreibenden Person korrigiert hat
- ein leeres Arzt-Nr.-Feld von dem/der Apotheker:in mit der Arztnummer aus dem Arztstempel oder gegebenenfalls mit der Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode „00“ befüllt wurde
- eine fehlende, mit den Ziffern „75“ beginnende BSNR entsprechend der Codierleiste durch den/die Apotheker:in ergänzt wurde
- die BSNR im Personalienfeld nicht mit der BSNR in der Codierleiste übereinstimmt und der/die Apotheker:in nach Bestätigung der Richtigkeit der BSNR in der Codierleiste durch Rücksprache mit der verschreibenden Person die BSNR im Personalienfeld streicht. In diesem Fall wird mit der Abrechnung nach § 300 SGB V die BSNR aus der Codierleiste übermittelt.
- die fehlende Facharztbezeichnung nach eigener Vergewisserung ergänzt wurde
Achtung: Alle Änderungen durch den/die Apotheker:in sind abzuzeichnen.
Muss die Apotheke den Rezeptdruck korrigieren, kann das Korrekturetikett verwendet werden.
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