E-Rezept per eGK: Zehn Sekunden für Abruf?
Das E-Rezept kann in der Apotheke zum regelrechten Zeitfresser werden – beispielsweise, wenn Verordnungen fehlerhaft oder Kund:innen vor dem Rezept in der Apotheke sind. Doch auch die Technik sorgt für Verzögerungen, beispielsweise beim Abruf der Rezepte. Wird das E-Rezept per eGK eingelöst, sollte dies maximal zehn Sekunden dauern.
Obwohl die elektronische Gesundheitskarte ursprünglich nicht als Einlöseweg für E-Rezepte geplant war, wird bisher in vielen Apotheken die Mehrheit der elektronischen Verordnungen auf diesem Weg abgewickelt – genau werden in knapp 94 Prozent der Apotheken mindestens 51 Prozent der E-Rezepte durch das Stecken der eGK eingelöst. Doch dabei lauern einige Hürden. Ein Beispiel: Versichertenkarten, die im Lesegerät vergessen werden und somit in der Apotheke verbleiben. Und auch in Sachen Abruf gibt es Stolperfallen. Stichwort Zeitüberschreitung.
E-Rezept von eGK: Abruf innerhalb von zehn Sekunden
Zur Erinnerung: Beim E-Rezept per eGK erstellt die Arztpraxis die elektronische Verordnung und lädt diese in die Telematikinfrastruktur. Zur Einlösung legt der/die Patient:in in der Apotheke seine/ihre eGK vor. Diese wird eingelesen und das pharmazeutische Personal kann auf das E-Rezept – auf dem E-Rezept-Server – zugreifen, und zwar innerhalb von zehn Sekunden, wie der Deutsche Apothekerverband informiert: „Der Abruf eines E-Rezepts mit der eGK sollte im Regelfall 10 Sekunden betragen“, heißt es in den FAQ zum E-Rezept.
Sind mehrere E-Rezepte auf der eGK hinterlegt, kommen pro Verordnung weitere drei Sekunden hinzu. Möchten Patient:innen also insgesamt drei elektronische Verordnungen einlösen, sollte der Abruf nicht länger als 16 Sekunden – sprich zehn Sekunden für das erste E-Rezept plus jeweils drei Sekunden für das zweite und dritte – dauern.
Doch was gilt, wenn der Abruf länger braucht? Handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern wird die Zeitspanne über einen längeren Zeitraum überschritten, sollte das zuständige Softwarehaus kontaktiert werden. Gleiches gilt, wenn es sich um eine „wesentliche Zeitüberschreitung“ handelt, wie der DAV klarstellt.
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