Dürfen Chef:innen Geldstrafen verlangen?
Arbeitgebende können unter anderem Ort, Art, Inhalt und Zeitpunkt deiner Arbeit festlegen. Wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Aber dürfen Chef:innen von ihren Angestellten Geldstrafen verlangen, wenn sie sich Fehltritte leisten?
Zuspätkommen, ungebügelter Kittel oder Fehler in der Rezeptur: Es gibt viele Gründe, die nicht nur die Kolleg:innen, sondern auch den/die Chef:in zur Weißglut bringen können. Damit derartige Fehltritte nicht zur Gewohnheit werden, würden einige Arbeitgebende die „Übeltäter:innen“ wohl am liebsten bestrafen, beispielsweise mit Gehaltskürzungen oder Strafzahlungen. Aber ist das erlaubt?
Generell gilt: Geldstrafen können nur durch Gerichte verhängt werden, nicht von Arbeitgeber:innen. Somit dürfen Chef:innen nicht einfach Geld von dir verlangen, weil du dir einen Fehler erlaubt oder dich in ihren Augen nicht korrekt verhalten hast.
Tipp: Möglich sind stattdessen teaminterne Vereinbarungen, wonach jede/r in eine gemeinsame Kasse einzahlt, wenn er/sie sie zu spät kommt, keinen neuen Kaffee gekocht hat oder ähnliches. Das Geld kann dann beispielsweise für ein Teamessen genutzt werden.
Keine Geldstrafen heißt nicht keine Bestrafung
Das heißt jedoch nicht, dass der/die Chef:in dich nicht zur Verantwortung ziehen kann. Je nach der Schwere des Verstoßes ist eine Abmahnung oder sogar Kündigung möglich – sofern tatsächlich ein Verstoß gegen deine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten vorliegt. Ist der Apotheke durch dein Verhalten ein Schaden entstanden, kann dir unter Umständen auch eine Schadenersatzforderung drohen. Nämlich, wenn fahrlässiges Verhalten der Grund dafür ist. Es kommt jedoch auch auf die Verhältnismäßigkeit an.
Außerdem haben Arbeitgebende die Möglichkeit, Vertragsstrafen einzuführen. Dabei handelt es sich um eine Klausel im Vertrag, die Arbeitnehmende dazu verpflichtet, dem/der Arbeitgeber:in unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zu zahlen, wenn dagegen verstoßen wird, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Generell gilt dabei jedoch: Nur fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten darf bestraft werden und es muss ein berechtigtes Interesse auf Seiten des/der Arbeitgeber:in vorliegen. Mehr zu den weiteren Voraussetzungen bei Vertragsstrafen erfährst du hier.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Elternzeit: Kündigung bei jedem Abschnitt tabu?
Neben der Schwangerschaft gilt auch die Elternzeit in puncto Kündigung als besonders geschützter Zeitraum. Genau ist eine Entlassung währenddessen tabu …
Apothekensterben: Rund 500 Schließungen in 2025
Das Apothekensterben setzt sich weiter fort. Zum Jahresende 2025 gab es hierzulande nur noch 16.601 Apotheken – ein Minus von …
Schwangerschaft: Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburt
Werden berufstätige Frauen schwanger, darf dies nicht zum Nachteil für sie werden. Daher gelten für sie besondere Schutzmaßnahmen – Stichwort …












