Dürfen Chef:innen Geldstrafen verlangen?
Arbeitgebende können unter anderem Ort, Art, Inhalt und Zeitpunkt deiner Arbeit festlegen. Wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Aber dürfen Chef:innen von ihren Angestellten Geldstrafen verlangen, wenn sie sich Fehltritte leisten?
Zuspätkommen, ungebügelter Kittel oder Fehler in der Rezeptur: Es gibt viele Gründe, die nicht nur die Kolleg:innen, sondern auch den/die Chef:in zur Weißglut bringen können. Damit derartige Fehltritte nicht zur Gewohnheit werden, würden einige Arbeitgebende die „Übeltäter:innen“ wohl am liebsten bestrafen, beispielsweise mit Gehaltskürzungen oder Strafzahlungen. Aber ist das erlaubt?
Generell gilt: Geldstrafen können nur durch Gerichte verhängt werden, nicht von Arbeitgeber:innen. Somit dürfen Chef:innen nicht einfach Geld von dir verlangen, weil du dir einen Fehler erlaubt oder dich in ihren Augen nicht korrekt verhalten hast.
Tipp: Möglich sind stattdessen teaminterne Vereinbarungen, wonach jede/r in eine gemeinsame Kasse einzahlt, wenn er/sie sie zu spät kommt, keinen neuen Kaffee gekocht hat oder ähnliches. Das Geld kann dann beispielsweise für ein Teamessen genutzt werden.
Keine Geldstrafen heißt nicht keine Bestrafung
Das heißt jedoch nicht, dass der/die Chef:in dich nicht zur Verantwortung ziehen kann. Je nach der Schwere des Verstoßes ist eine Abmahnung oder sogar Kündigung möglich – sofern tatsächlich ein Verstoß gegen deine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten vorliegt. Ist der Apotheke durch dein Verhalten ein Schaden entstanden, kann dir unter Umständen auch eine Schadenersatzforderung drohen. Nämlich, wenn fahrlässiges Verhalten der Grund dafür ist. Es kommt jedoch auch auf die Verhältnismäßigkeit an.
Außerdem haben Arbeitgebende die Möglichkeit, Vertragsstrafen einzuführen. Dabei handelt es sich um eine Klausel im Vertrag, die Arbeitnehmende dazu verpflichtet, dem/der Arbeitgeber:in unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zu zahlen, wenn dagegen verstoßen wird, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Generell gilt dabei jedoch: Nur fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten darf bestraft werden und es muss ein berechtigtes Interesse auf Seiten des/der Arbeitgeber:in vorliegen. Mehr zu den weiteren Voraussetzungen bei Vertragsstrafen erfährst du hier.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
OTC-Geschäft: Versandhandel größte Bedrohung für Apotheken
Der Koalitionsvertrag und das Positionspapier der Abda machen Hoffnung für die Zukunft der Apotheken. Doch wie ist die Stimmung unter …
OTC: Anteil am Gesamtumsatz gering
Der Bereich OTC hat am Gesamtumsatz der Apotheke im Durchschnitt nur einen Anteil von 37 Prozent, wie eine Online-Befragung von …
Impf-„Beifang“ für Apotheken
„Die beste Krankheit für die Krankenkassen ist die, die nicht entsteht“, so Anne-Kathrin Klemm. Für die Vorsitzende des BKK-Dachverbandes muss …