Corona-Impfstoffe: Gestaffelte Vergütung für Impfteams
Ab Oktober läuft auch die Versorgung der Impfzentren, mobilen Teams und Krankenhäuser über die Apotheken. Schon vor Wochen war klar: In puncto Vergütung soll nachgebessert werden. Und das hat das Bundesgesundheitsministerium getan: Werden Impfteams und Co. beliefert, wird gestaffelt vergütet.
Ab dem 1. Oktober können Apotheken neben Betriebs-, Privat- und Vertragsärzt:innen auch Krankenhäuser, Impfzentren und mobile Teams mit Corona-Impfstoffen beliefern. Kaum waren die Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) in Kraft getreten, bestand Anpassungsbedarf. Die Apothekenvergütung werde geprüft, hieß es bereits Anfang September aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Gesagt, getan. § 9, der das Apothekenhonorar regelt, soll laut Referentenentwurf, der PTA IN LOVE vorliegt, angepasst werden.
Die Vergütung für Leistungserbringer 1 bis 3 und 6 soll gestaffelt erfolgen.
Leistungserbringer nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 werden über die Apotheken mit Impfstoff versorgt. Laut CoronaImpfV sind das:
- 1. die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die beauftragten Dritten,
- 2. von den zuständigen Stellen der Länder sowie vom Bund […] eingerichtete Impfzentren und mobile Impfteams,
- 3. Krankenhäuser
- 6. Betriebsärzt:innen
Somit gelten folgende Staffelungen und Preise:
- 1. bis 100. Durchstechflasche je Kalendermonat: 7,58 Euro plus Umsatzsteuer je Vial
- 101. bis 150. Durchstechflasche je Kalendermonat 4,92 Euro plus Umsatzsteuer je Vial
- ab 151. Durchstechflasche je Kalendermonat: 2,52 Euro plus Umsatzsteuer je Vial.
Einzig die Belieferung von Vertrags- und Privatärzt:innen erfolgt nicht gestaffelt. Hier können 7,58 Euro pro geliefertem Vial abgerechnet werden.
Impfzentren, mobile Teams und zuständige Stellen der Länder sollen nur bei Apotheken bestellen, die sich in „räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams“ befinden. So sollen unnötige Transportwege und damit einhergehenden Risiken der Qualitätsminderung der Impfstoffe vermieden werden. Allerdings ist auch eine Bestellung bei Apotheken ohne räumliche Nähe möglich, sofern die Transportvorgaben der Impfstoffe vollumfänglich erfüllt werden können.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Tilidin und Methylphenidat: Angestellte soll BtM aus Apotheke abgezweigt haben
Insgesamt 14 Mal soll sich eine Angestellte in einer Apotheke in Barmstedt bei Elmshorn widerrechtlich Betäubungsmittel (BtM) verschafft haben, und …
Sonderzahlung: Neue Vorgaben zum Kürzen
In einer Woche ist es so weit: Der neue Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), auf den sich die Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher …
Notfallreform: Die zweite Offizin kommt
Das Kabinett hat die Notfallreform beschlossen. Mit Folgen für die Apotheken: Die sind nicht nur Teil der Notfallversorgung in den …