Die „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ wurde am Freitag veröffentlicht. Demnach erfolgt die Abgabe von Corona-Impfstoffen an die Leistungserbringer „grundsätzlich“ über die Apotheken. Neu ist laut Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung unter anderem die Belieferung von Impfzentren und mobilen Teams sowie von Krankenhäusern. Wobei letztere von der Krankenhausapotheke oder der krankenhausversorgenden Apotheke beliefert werden sollen. Für die Impfzentren gelten klare Regeln.
Die Vorschriften für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams sind in Punkt 5 der Allgemeinverfügung geregelt. So sollen Apotheken Bestellungen der genannten Leistungserbringer nur beliefern, wenn diese spätestens mit der ersten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring erbringen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stellen über ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung vorlegen.
Impfzentren und Co. sollen bei Apotheken in räumlicher Nähe bestellen
Impfzentren, mobile Teams und zuständige Stellen der Länder sollen nur bei Apotheken bestellen, die sich in „räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams“ befinden. So sollen unnötige Transportwege und damit einhergehenden Risiken der Qualitätsminderung der Impfstoffe vermieden werden. Allerdings ist auch eine Bestellung bei Apotheken ohne räumliche Nähe möglich, sofern die Transportvorgaben der Impfstoffe vollumfänglich erfüllt werden können.
Gleichberechtigung beachten!
„Bei der Auswahl sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten“, heißt es in der Allgemeinverfügung. Das bedeutet: Nach Möglichkeit soll die Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken aufgeteilt werden oder zwischen den in Frage kommenden Apotheken gewechselt werden.
Laut Begründung zur Allgemeinverfügung sollen die Impfzentren und mobilen Teams die in Frage kommenden Apotheken nach sachlichen Kriterien auswählen. Und das sind unter anderem die Minimierung der Lagerungs- und Transportrisiken und Umschlags-/Lagerkapazitäten.
Fehlt es den Leistungserbringern an Differenzierungsmöglichkeiten, ist der Bestellmodus bei den in Frage kommenden Apotheken so zu wählen, dass Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gewährleistet werden. Denkbar sei neben der Durchführung von an das Vergaberecht angelehnten Auswahlverfahren beispielsweise die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene Apotheken oder ein wöchentlicher Wechsel der Bestellung. Welche Auswahlverfahren geeignet sind und wie diese genau ablaufen sollen, verrät die Allgemeinverfügung nicht. „Die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze obliegt – soweit erforderlich – den beauftragenden öffentlichen Stellen“, heißt es in der Begründung.
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