Warme Worte und Applaus sind schön, aber helfen am Monatsende nicht weiter, wenn Ebbe im Portemonnaie ist. Die Apotheken sind die tragende Säule während der Pandemie. Die Teams haben Großes geleistet und waren doch von Kurzarbeit betroffen. Eine Möglichkeit der Wertschätzung für die besondere Leistung ist der Corona-Bonus, der bis zu 1.500 Euro steuerfrei ist. Der Zeitraum wurde bis zum 30. Juni verlängert.
Im vergangenen Jahr hatte das Bundesfinanzministerium Bonuszahlungen, mit denen Arbeitgeber:innen das Engagement ihrer Mitarbeiter:innen während der Corona-Pandemie belohnen möchten, bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei nach Paragraf 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) gestellt. Die Regelung galt vorerst für alle Corona-Boni, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 gezahlt wurden. Inzwischen wurde der Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Ist das Geld erst nach dem 30. Juni auf dem Konto, ist die Summe steuerpflichtig.
Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeitenden im vergangenen Jahr den Corona-Bonus nicht in der maximal möglichen Höhe gezahlt haben, können also bis zum Sommer noch eine weitere Zahlung mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vornehmen. Wichtig ist nur, dass die Gesamtsumme von 1.500 Euro nicht überschritten wird.
Der Corona-Bonus muss nicht als Geldleistung bei den Arbeitnehmer:innen ankommen, sondern kann auch in Form von Sachleistungen gezahlt werden. Möglich ist auch eine Aufsplittung in Geld- und Sachleistungen bis zum maximalen Freibetrag. Wie hoch der Bonus ausfällt, obliegt den Arbeitgeber:innen, schließlich kommt das Geld bei Apothekenangestellten von den Inhaber:innen und nicht vom Staat.
Theoretisch kann jede/r Angestellte, der während der Pandemie besondere Leistungen erbracht hat, einen Corona-Bonus erhalten, unabhängig von der Branche – auch wenn die Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit waren oder sind. Dabei ist es auch unerheblich, ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird. Arbeitgeber:innen müssen allerdings begründen, warum der Corona-Bonus gezahlt wird und in welchem Rahmen. Erhalten nur einige Mitarbeiter:innen den Bonus und andere nicht, kann eine Begründung nötig sein. Anders sieht es aus, wenn alle Angestellten die gleiche Summe – Teilzeitkräfte anteilig – erhalten.
Eine tarifliche Vereinbarung zum Corona-Bonus gibt es für die Apotheken nicht. Es obliegt also den Inhaber:innen, ob ein Bonus gezahlt wird oder nicht. Anders sieht es bei den Sonderzahlungen aus. Bei Apotheken gehört zum vertraglichen Gehalt bei Geltung des Bundesrahmenvertrags für Apothekenmitarbeiter:innen (BRTV) auch die Sonderzahlung nach § 18 BRTV.
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