Bei Krankheit: Chef:innen dürfen nicht zur Arbeit auffordern
Wer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist, ist von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit – und bekommt in der Regel trotzdem weiterhin Gehalt. Kein Wunder, dass sich Chef:innen eine schnelle Rückkehr wünschen. Doch erkrankte Angestellte zur Arbeit auffordern oder zwingen, ist ein No-Go.
Zwar dürfen Chef:innen erkrankte Angestellte unter gewissen Umständen telefonisch, persönlich oder schriftlich zu Hause kontaktieren –Stichwort Notfall –, doch dabei gibt es klare Grenzen. Denn Beschäftigte trotz Krankheit zur Arbeit auffordern und/oder Fristen zur Rückkehr setzen, ist tabu. Mehr noch: Kommen Mitarbeitende einer entsprechenden Forderung nicht nach, darf dafür keine Kündigung drohen. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor Längerem eindeutig geregelt. Stattdessen müssen Chef:innen im Ernstfall sogar mit einer Strafe rechnen.
Ob PTA bei Krankheit überhaupt arbeiten dürfen, erfährst du hier.
Chef:innen dürfen nicht zur Arbeit auffordern und drohen
Generell gilt: Chef:innen müssen dafür Sorge tragen, dass erkrankte Arbeitnehmer:innen sich auskurieren und erst danach wieder zu Arbeit erscheinen. Stichwort Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den Regelungen in § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und im Arbeitsschutzgesetz.
Angestellte trotz Krankheit zur Arbeit auffordern und bei einer Weigerung mit der Kündigung drohen oder diese sogar tatsächlich aussprechen, gilt dagegen als No-Go. Denn dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen das sogenannte Maßregelungsverbot: „Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen“, heißt es in § 16 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Auch im BGB ist eine entsprechende Regelung in § 612a verankert.
Das zeigt ein Fall vor dem BAG, bei dem die Angestellte einer Zeitarbeitsfirma entlassen wurde, weil sie der telefonischen Aufforderung der zuständigen Personalchefin, trotz Krankheit nach einem Wegeunfall zu arbeiten, nicht nachkam. Die ausgesprochene Kündigung war jedoch unwirksam, entschied das Gericht. Der Grund: Die Frau sei unrechtmäßig benachteiligt worden, weil sie ihr Recht auf ein Fernbleiben von der Arbeit wegen einer Arbeitsunfähigkeit wahrnahm. Dies konnte die Angestellte durch das zufällige Mithören des „Droh-Telefonats“ durch eine Kollegin nachweisen. Das Beschäftigungsverhältnis durfte somit nicht wegen der Weigerung zum Arbeiten trotz AU beendet werden, so das Gericht.
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