Arbeiten trotz AU? Vorsicht für PTA und Chef:innen
Mit Erkältung, Magenkrämpfen oder Ohrenschmerzen zur Arbeit zu kommen, sollte eigentlich tabu sein – besonders in der Apotheke. Doch grundsätzlich verboten ist es nicht. Aber was gilt, wenn ein ärztliches Attest vorliegt? Darfst du trotz AU arbeiten?
So viel vorweg: In Sachen Arbeitsunfähigkeit zählen vor allem die eigene Vernunft von Beschäftigten sowie ihr Verantwortungsbewusstsein. Hat eine Erkrankung Einfluss auf deine Leistungen, solltest du besser zu Hause bleiben, und zwar erst recht, wenn du womöglich andere Menschen anstecken könntest. Doch manchmal greift das Attest noch, obwohl du längst wieder fit bist und die Kolleg:innen in der Apotheke unterstützen könntest. Aber ist Arbeiten trotz AU überhaupt möglich?
Nach überstandener Erkrankung: Arbeiten trotz AU möglich
Ja, denn ein ärztliches Attest bedeutet kein Arbeitsverbot, heißt es von der Allianz. Vielmehr geht es bei der Krankschreibung darum, deutlich zu machen, dass Beschäftigte zum Zeitpunkt der Ausstellung gesundheitlich nicht in der Lage sind, ihrer Arbeit nachzugehen und wie lange dieser Zustand voraussichtlich noch anhalten wird. Ist die Erkrankung jedoch früher als prognostiziert überstanden, steht dem Gang zur Arbeit nichts im Weg. Im Gegenteil: Du bist grundsätzlich sogar dazu verpflichtet, wenn du wieder einsatzfähig bist.
Achtung: Das gilt nicht, wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.
Eine Gesundschreibung von dem/der Ärzt:in ist dafür nicht notwendig. Je nach Erkrankung sollten Beschäftigte aber zur Sicherheit vor ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz Arztrücksprache halten, um ihren Gesundheitszustand nicht falsch einzuschätzen. Versicherungstechnisch heißt es für Angestellte aufatmen: Denn sie sind (weiter) gesetzlich unfall- und krankenversichert, auch für den Arbeitsweg.
Der/die Chef:in entscheidet
Für Arbeitgebende ist jedoch Vorsicht geboten. So können Chef:innen beispielsweise gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, wenn sie dich trotz AU arbeiten lassen und etwas passiert. Daher solltest du eine vorzeitige Rückkehr immer mit der Apothekenleitung absprechen und vorab über das Vorliegen der Krankschreibung informieren. Sie entscheidet, ob sie dich frühzeitig wieder in die Apotheke kommen lässt oder nicht – und zwar im Rahmen der Fürsorgepflicht für dich und für die anderen Teammitglieder. Schätzt der/die Arbeitgeber:in das Risiko zu hoch ein, kann er/sie dies ablehnen – zum Beispiel, damit du niemand anderen ansteckst oder dich selbst sowie Dritte gefährdest. Außerdem muss auch im Dienstplan berücksichtigt werden, dass du wieder einsatzfähig bist.
Wichtig: Warst du länger krank und hast bereits Krankengeld erhalten, musst du dieses ab dem Tag zurückzahlen, an dem du wieder regulär arbeitest.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
securPharm: Apotheken können Alarme selbst bearbeiten
Ab heute können Apotheken securPharm-Alarme in der GUI selbst bearbeiten. Somit kann beispielsweise ein Fehlalarm von der Apotheke als solcher …
Vitasprint-Konter: Wirksamkeit ist geprüft und bestätigt
Öko-Test hat Vitamin B12-Präparate bewertet. Darunter auch einen Topseller aus der Apotheke – Vitasprint B12-Trinkfläschchen (Haleon, ehemals GSK). „Ungenügend“ lautet …
Hashwert Cannabis: Was gilt für die Sonder-PZN
Der Hashwert ist bei Rezepturen Pflicht. In der Technischen Anlage ist unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und …