Befristung: Automatische Entfristung bei Weiterarbeit?
Für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt es verschiedene Gründe – sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht. Einigen sich beide Parteien auf eine zeitweise Beschäftigung, gibt es dabei einiges zu beachten. Allem voran wird aus der Befristung unter Umständen automatisch eine unbefristete Tätigkeit – jedoch nicht immer.
Generell gilt: Soll ein Arbeitsverhältnis nur befristet zustande kommen, muss dies schriftlich zwischen Chef:innen und Angestellten vereinbart und von beiden Seiten vor Antritt unterschrieben werden. Wie ein Gericht entschieden hat, genügt es dabei, wenn das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten wird. Unterschieden wird zudem zwischen einer Befristung mit und ohne sachlichen Grund, für die jeweils unterschiedliche Regelungen gelten können. Doch egal ob sachgrundlos oder nicht – fest steht: Arbeiten Beschäftigte nach dem offiziellen Ende der Befristung trotzdem weiter, kann daraus automatisch eine Entfristung werden. Zumindest, wenn Chef:innen davon wissen.
Grundlage ist § 15 Absatz 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darin heißt es: „Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“ Widersprechen Arbeitgebende der Weiterarbeit also nicht möglichst innerhalb weniger Tage, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auch ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag ausgehandelt wurde.
Befristung: Automatische Entfristung bei Weiterarbeit
Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn nicht wirklich weitergearbeitet, sondern lediglich verbliebene freie Zeit – beispielsweise Überstunden oder Urlaub – in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht als Erbringung der Arbeitsleistung, wie das Bundesarbeitsgericht bereits vor Längerem entschieden hat. Dort wollte ein Angestellter die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend machen, nachdem der Chef ihm Urlaub für einen Zeitraum nach Ende der befristeten Tätigkeit genehmigt hatte. Dies betrachtete der Beschäftigte als Einverständnis für die Entfristung.
Doch dem widersprach das Gericht. Denn mit dem Urlaub allein werde nicht deutlich, dass der Angestellte seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen wolle. Stattdessen handelte es sich lediglich um eine einseitige Handlung des Arbeitgebers – die Urlaubsgenehmigung –, die jedoch für einen unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht genüge. Stattdessen müssten Angestellte auch tatsächlich weiterarbeiten.
Übrigens: Nicht nur Weiterarbeit, sondern eine generell e unwirksame Befristung, beispielsweise weil sie nur mündlich vereinbart wurde, führt nicht zu einem unwirksamen Arbeitsvertrag, sondern zu einem unbefristeten, stellt die IHK klar.
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