Sollen Beschäftigte nur zeitweise in der Apotheke arbeiten, beispielsweise als Vertretung, kommt die Befristung ins Spiel. Dafür gibt es konkrete Vorgaben. Eine davon ist ein schriftlicher Vertrag. Aber genügt es, wenn darin das Ende der Befristung festgehalten ist? Und was gilt, wenn die Tätigkeit früher beginnt?
Die wohl häufigste Form einer befristeten Tätigkeit in der Apotheke ist die Schwangerschaftsvertretung. Denn nehmen werdende Mütter den gesetzlichen Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch, muss Ersatz für sie her. Fällt die entsprechende Kollegin früher als geplant aus, beispielsweise durch ein Beschäftigungsverbot, kann der Beginn der Vertretung in Absprache vorgezogen werden, und zwar auch ohne schriftliche Vereinbarung. Denn dies ist kein Grund für eine ungültige Befristung, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen hervorgeht. Demnach genügt es, wenn bei einer Befristung das Ende schriftlich festgelegt wurde.
Geklagt hatte ein Angestellter, der eine befristete Tätigkeit übernehmen sollte. Der Vertrag sah dafür einen Zeitraum von Mitte Mai bis Ende September vor. Doch der Arbeitgeber brauchte den Beschäftigten früher, sodass er nach mündlicher Absprache bereits ab Anfang Mai arbeitete. Am Datum für das Ende der Befristung änderte sich jedoch nichts. Und genau dies war dem Mann ein Dorn im Auge. Denn seiner Meinung nach war der befristete Vertrag durch den früheren Beginn unwirksam, denn dieser sei angeblich nie schriftlich vereinbart worden. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Ende der Befristung genügt für Schriftform
Denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt lediglich vor, dass eine Befristung generell der Schriftform bedarf. Dies war den Richter:innen zufolge im vorliegenden Fall gegeben. Allein das festgelegte Enddatum führe dem Arbeitnehmer demnach vor Augen, dass sein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Dazu heißt es im Urteil: „Wird bei einer zunächst formwirksam vereinbarten Zeitbefristung die Arbeit vorzeitig aufgenommen, bedarf die Veränderung des Anfangstermins jedenfalls dann nicht der Schriftform […], wenn der zuvor formwirksam vereinbarte eindeutige Endtermin dadurch nicht verändert wird“, heißt es im Urteil.
Das bedeutet: Solange das Ende der Befristung schriftlich festgehalten und dieses Datum eingehalten wird, ist der Vertrag wirksam. Alle anderen Regelungen des Arbeitsvertrages, so auch eine Abänderung des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme, bedürfen also nicht der Schriftform.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen, da es sich in dieser Frage um eine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Übrigens: Seit knapp drei Monaten gelten mit dem neuen Nachweisgesetz strengere Vorgaben für alle Arbeitsverträge. So müssen neben den Namen und Adressen der Vertragsparteien auch den Zeitpunkt des Beginns und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer und das Enddatum des Arbeitsverhältnisses enthalten sein.
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