Auffrischimpfungen sollen ab dem 1. September möglich sein. Dass Ärzt:innen keine separate Verordnung ausstellen müssen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereits in der vergangenen Woche mitgeteilt. Wir haben das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Abrechnung der Impfdosen befragt.
Einen gesonderten Bestellrhythmus für die Auffrischimpfungen wird es nicht geben, wie das BMG auf Anfrage mitteilt. „Soweit Ärzte bereits jetzt Impfstoff für Auffrischimpfungen bestellen wollen, können sie dies ohne gesonderte Kennzeichnung über das bekannte Verfahren tun“, teilt ein Sprecher aus dem Ministerium mit. Außerdem müssen Arztpraxen laut KBV Erst- und Zeitimpfungen nicht mehr auf separaten Rezepten verordnen. Ab sofort ist nur noch ein Rezept nötig – das gilt auch für Auffrischimpfungen.
Und was gilt in Sachen Abrechnung? „Die Kosten für die Auffrischimpfungen werden für das Jahr 2021 vom Bund getragen und ebenso abgerechnet wie die bisherigen Impfungen. Eine Unterscheidung zwischen Erst- oder Zweitimpfung und Auffrischimpfung wird nicht vorgenommen.“
Dies sei ausdrücklich auch so in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt. Personen, die gemäß Verordnung Anspruch auf die erste und/oder zweite Impfung hatten, werden auch mit Auffrischimpfungen im Rahmen der Verordnung versorgt.
Die Vergütung des Großhandels für die Abgabe von Impfstoffen an Apotheken beträgt derzeit 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche eines Impfstoffes. Für das Impfzubehör erhält der Großhandel außerdem eine Vergütung in Höhe von 1,65 Euro je abgegebener Durchstechflasche.
Das Apothekenhonorar je abgegebenem Vial an die Praxen beträgt derzeit 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei der Belieferung von Betriebsärzt:innen gilt eine gestaffelte Vergütung. „Eine Unterscheidung der Vergütungen für den Großhandel und für die Apotheken zwischen erster, zweiter oder Auffrischungsimpfung findet nicht statt.“
Auffrischimpfungen sind für bestimmte Personengruppen vorgesehen, bei denen es zu einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort nach einer vollständigen COVID-19-Impfung kommen kann, heißt es aus dem BMG. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie immungeschwächte Personen, Höchstbetagte (ab 80 Jahren) und Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit. Außerdem sollen diejenigen, die den ersten vollständigen Impfschutz mit einem Vektorimpfstoff beziehungsweise nach einer Genesung mit einem Vektorimpfstoff erhalten haben, die Möglichkeit einer Auffrischungsimpfung erhalten.
„Eine feste Priorisierung wird grundsätzlich nicht nötig sein, da mittlerweile ausreichend Impfstoff auch für Auffrischimpfungen zur Verfügung steht“, teilt der Sprecher mit.
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