Arbeitszeitkonto: Auch beim Minijob möglich?
Auch in der Apotheke sind zahlreiche Minijobber:innen beschäftigt. Für sie gelten arbeitsrechtlich dieselben Regelungen wie für regulär Angestellte. Stichworte Urlaub, Krankheit und Co. Und auch ein Arbeitszeitkonto ist beim Minijob ebenfalls möglich, oder?
Ein Jahresarbeitszeitkonto ermöglicht Arbeitgebenden und Angestellten mehr Flexibilität in Sachen Arbeitszeit. Denn gemäß § 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) darf dabei eine flexible wöchentliche Arbeitszeit zwischen 29 bis 48 Stunden vereinbart werden – vorausgesetzt, im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten werden im Schnitt 39 Stunden/Woche erreicht. Ist dies nicht der Fall, muss ein Ausgleich erfolgen, und zwar bei Plusstunden in Form von Freizeit oder einer finanziellen Abgeltung, bei Minusstunden in Form von Nacharbeiten. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob auch im Minijob ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden kann.
Arbeitszeitkonto: Auch beim Minijob?
Die Antwort lautet Ja. „Arbeitszeitkonten helfen Arbeitgebern, flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe zu reagieren“, heißt es von der Minijobzentrale. Doch weil bei einer geringfügigen Beschäftigung die Verdienstgrenze von derzeit 603 Euro/Monat nicht überschritten werden darf, damit der Minijob steuerfrei bleibt, gibt es in puncto flexible Arbeitszeiten einiges zu beachten.
Konkret kann beispielsweise ein fester Stundenlohn festgelegt werden. Bei einer Verdienstgrenze von derzeit maximal 603 Euro/Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr kann dadurch ermittelt werden, wie viele Stunden maximal gearbeitet werden dürfen. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro (entspricht dem aktuellen Mindestlohn) wären dies 521 Stunden – 7.236 Euro geteilt durch 13,90 Euro.
Die jeweiligen Stunden können dann wiederum flexibel verteilt werden – beispielsweise je nach dem entsprechenden Bedarf. „Arbeiten Beschäftigte in einzelnen Monaten weniger oder mehr als die vereinbarten Stunden, wird Zeitguthaben auf- oder abgebaut.“ Das monatliche Einkommen von Minijobber:innen bleibt dabei jedoch gleich.
Das ist zu beachten
Wie bei regulär Beschäftigten gilt auch beim Minijob, dass das Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart werden muss, beispielsweise im Arbeitsvertrag. Hinzukommt, dass geringfügig Beschäftigte maximal drei Monate freigestellt werden dürfen. Außerdem darf die Arbeitszeit nicht erheblich schwanken. Davon ist die Rede, wenn
- Minijobber:innen wenige Monate im Jahr Vollzeit beschäftigt werden,
- die Stundenanzahl in diesen Monaten umgerechnet weit mehr als 603 Euro entspricht,
- die Arbeitszeit in den übrigen Monaten deutlich gesenkt wird, sodass die Verdienstgrenze von 7.236 Euro eingehalten wird.
Zudem muss ein angesammeltes Zeitguthaben abgebaut werden können. Dies muss von vornherein eingeplant und innerhalb von zwölf Monaten gewährleistet sein. „In der Regel erfolgt der Abbau der Stunden durch verminderte Arbeitszeit oder durch Arbeitsfreistellung.“
Mehr aus dieser Kategorie
Krebs: Diagnose bei Chef:innen offenlegen?
Während einige Angestellte nur zu gern Einblick in ihr Privatleben liefern, möchten andere dies möglichst für sich behalten. Das gilt …
Trotz Steigerung: PTA verdienen 900 Euro unter Durchschnitt
Dass das Gehalt für viele Apothekenangestellte zu gering ausfällt, wird immer wieder diskutiert. Und daran hat sich auch 2025 nichts …
BMG plant Genehmigungsfreiheit für Hilfsmittel bis 200 Euro
„Der Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen bleibt nicht länger eine Worthülse“, so Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU). In der vergangenen Woche …












