Apotheke dicht: Was gilt bei Betriebsschließung?
Die Zahl der Apotheken ist seit Jahren im Sinkflug und erreicht ständig neue Negativrekorde. Aber was gilt, wenn es auch dich trifft und deine Apotheke bald dicht ist?
Entscheidet sich der/die Inhaber:in, die Apotheke aufzugeben, ohne dass ein/e Nachfolger:in bereitsteht, wirkt sich dies auch auf die Angestellten aus. Denn anders als bei einem Verkauf der Apotheke verlieren sie dadurch ihren Job. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: „Mit Schließung der Apotheke enden die Arbeitsverhältnisse nicht automatisch, die Schließung ist im Allgemeinen auch kein Grund zur fristlosen Kündigung. Die Arbeitsverhältnisse müssen daher rechtzeitig unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden“, stellt die Apothekerkammer Saarland klar.
Es muss also trotzdem regulär gekündigt werden, und zwar schriftlich. Ist die Apotheke bereits dicht, bevor die Frist abgelaufen ist, bekommst du somit weiterhin dein Gehalt, obwohl du nicht mehr arbeitest.
Achtung: Wurde eine Insolvenz angemeldet, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Eine Kündigung bei einer vorübergehenden Schließung ist unzulässig.
Apotheke dicht – oder nur eine Filiale?
Die Kündigung erfolgt in der Regel betriebsbedingt, da sich mit der Schließung ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ ergibt, das auf eine freie unternehmerische Entscheidung des/der Inhaber:in zurückgeht. Du kannst jedoch unter Umständen auf eine Abfindung hoffen. Denn diese können Arbeitgebende bei einer betriebsbedingten Kündigung anbieten, damit Arbeitnehmende im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Auf wie viel Geld du hoffen darfst, richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr gilt dabei laut Kündigungsschutzgesetz als Richtwert.
Sind zunächst nicht alle Angestellten von einer Kündigung betroffen, weil die Apotheke dicht macht, müssen soziale Faktoren wie das Alter, der Familienstand und die Betriebszugehörigkeit bei der Reihenfolge der Entlassungen beachtet werden. Gleiches gilt, wenn der/die Inhaber:in mehrere Filialen besitzt und nur eine davon schließt. Denn entscheidend ist, wie stark die Filialen zusammenhängen. So muss geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsschließung handelt oder nur ein Teil aufgegeben wird. Ist Letzteres der Fall, können von der Schließung betroffene Angestellte womöglich darauf pochen, dass ein/e andere/r Mitarbeiter:in an ihrer Stelle entlassen und stattdessen ein Filialwechsel vereinbart wird.
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