Anfang August: Drei Impfstoffe für die Praxen, kein Moderna
Das Bestellverfahren der Corona-Impfstoffe wird Ende des Monats umgestellt. Die Praxen bestellen – wie die Betriebsärzt:innen – zwei Wochen im Voraus. Anfang August stehen den Mediziner:innen drei Impfstoffe zur Verfügung – Spikevax (Moderna) ist nicht dabei.
Corona-Impfstoffe sollen künftig bedarfsgerecht geliefert werden, darum wird das Bestellverfahren umgestellt und eine Woche mehr als Vorlauf benötigt. Am 20. Juli ordern die Praxen also für die erste Augustwoche vom 2. bis 8. August – zur Verfügung stehen Comirnaty (BioNTech), Covid-19 Vaccine Janssen und Vaxzevria (AstraZeneca).
Die Ärzt:innen übermitteln die Anazhl der benötigten Impfdosen für Erst- und Zweitimpfungen wie gewohnt auf separaten Verordnungen. Höchstbestellmengen gibt es nicht. Die Apotheke leitet die Bestellung an den Großhandel weiter. Schließlich wird der Bedarf erfasst und eine Zuteilung der Impfdosen vorgenommen. Am 27. Juli sollen die Apotheken eine Rückmeldung vom Großhandel erhalten, wie viele Dosen ausgeliefert werden, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Praxen mit.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nicht nur den Bestellrhythmus angepasst, sondern auch die Verteilung der Impfstoffe per Allgemeinverfügung flexibler gemacht. Apotheken haben die Möglichkeit, überschüssige und nicht abgerufene Corona-Impfstoffe an andere Vertrags-, Privat- und Betriebsärztinnen abzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Bezugsapotheke des/der Mediziner:in handelt und der/die Ärzt:in ihren Praxisbedarf von der Apotheke erhält. Außerdem dürfen Apotheken überschüssige Impfdosen an Impfzentren oder mobile Impfteams umverteilen.
Achtung: „COVID-19-Impfstoffe, die bereits an Arztpraxen oder Betriebsärzt:innen ausgeliefert wurden, dürfen die Apotheken auch weiterhin nicht zurücknehmen“ stellt die ABDA klar.
Warum wird mehr Flexibilität bei der Impfstoffverteilung geboten? Weil es inzwischen dazu komme, dass Ärzt:innen ihre Bestellungen bei den Apotheken nicht in vollem Umfang abrufen, weil die Patient:innen anderweitig ein Impfangebot erhalten haben und kurzfristig vom Impftermin zurücktreten. Den nicht verimpften Dosen drohe der Verfall, wenn die Apotheken die Impfstoffe nicht unbürokratisch an andere impfbereite Leistungserbringer abgeben könnten.
Auch Ärzt:innen dürfen Impfstoffe ausnahmsweise an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Leistungserbringer abgeben, wenn sie die Impfdosen nicht selber verimpfen können.
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