Ab 2028: Digitale Identität für Apotheken
Nicht nur Versicherte, auch Ärzt:innen und Apotheker:innen sollen über eine digitale Identität auf die Telematikinfrastruktur (TI) und deren Dienste zugreifen können. Und das eigentlich schon seit knapp einem Jahr. Weil aber die technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen werden konnten, wurde die Frist verschoben. Jetzt steht der neue Termin. Ab dem 1. Januar 2028 sind die digitalen Identitäten auf Verlangen bereitzustellen.
Kurz vor dem Jahreswechsel wurde das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin enthalten sind auch Änderungen im Bereich der Telematikinfrastruktur (TI), die über Anpassungen im Sozialgesetzbuch V geregelt sind. In § 340 Absatz 6 und 7 SGB V sind Vorgaben zur digitalen Identität festgelegt.
Demnach ist spätestens ab dem 1. Januar 2028 ergänzend zu den Heilberufs- und Berufsausweisen auf Verlangen des Leistungserbringers eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist.
Somit ist die digitale Identität als Ergänzung zu den Smartcards HBA und SMC-B geplant. So kann unabhängig von Spezialhardware wie Kartenterminal und Konnektor auf Anwendungen der TI und auf weitere Anwendungen mit Gesundheitsbezug zugegriffen werden. Die ursprünglich vorgesehene ausschließliche Bindung an physische Karten wird mit der Vorgabe perspektivisch aufgehoben.
Auf Versichertendaten in E-Rezepten kann weiterhin nur mit einer Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (SMC-B) oder künftig mit einer digitalen Identität zugegriffen werden. Zugriffe sind weiterhin elektronisch und nachprüfbar zu protokollieren.
Zudem wurden in § 340a SGB V neue Regelungen zum sicheren Umgang mit SMC-B eingeführt. Demnach ist die unbefugte Weitergabe der SMC-B – entgeltlich oder unentgeltlich – unzulässig. So soll Missbrauch entgegengewirkt werden. Außerdem gilt eine Sperrpflicht – wird beispielsweise eine Apotheke geschlossen, ist die SMC-B unverzüglich zu sperren. Verstöße sind bußgeld- beziehungsweise strafbewehrt; Grundlage ist § 399 SGB V.
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