Dürfen PTA den Botendienst ablehnen?
Lieferengpässe, Personalmangel und Co. sorgen dafür, dass Apothekenangestellte mehr als alle Hände voll zu tun haben. Kommt dann auch noch die Übernahme des Botendienstes dazu, sorgt das mitunter für Verärgerung. Doch können PTA den Botendienst auch ablehnen?
Der Botendienst gehört zu den freiwilligen Angeboten der Apotheke, denn einen generellen Anspruch darauf haben Patient:innen nicht. Wird der Service angeboten, kann dieser für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit 2,50 Euro je Lieferort und Tag abgerechnet werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine kostenlose Zweitzustellung erfolgen muss, wenn Patient:innen beim ersten Mal nicht zu Hause sind. Auch PTA dürfen als Apothekenbot:in fungieren. Die Betonung liegt hierbei auf „dürfen“. Doch können PTA den Botendienst auch ablehnen oder ist die Übernahme der Serviceleistung Pflicht, sodass ein Nein als Arbeitsverweigerung gilt?
Zumutbare Aufgabe: Botendienst nicht ablehnen?
Generell gilt: Laut § 7 PTA-Gesetz sind PTA befugt, in der Apotheke unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben. Zum Berufsbild gehören dabei gemäß § 6:
- das Herstellen von Arzneimitteln und Zierarzneimitteln,
- das Prüfen von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln,
- die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren, inklusive Information und Beratung,
- das Erbringen apothekenüblicher Dienstleistungen,
- das Mitwirken an Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
- die Nutzung digitaler Technologien und die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen,
- die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie Maßnahmen zur Risikoabwehr,
- das Beraten zu allgemeinen Gesundheitsfragen,
- die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems.
Während „fachfremde“ Aufgaben wie beispielsweise das Putzen in der Apotheke in der Regel nicht zum Tätigkeitsbereich von PTA gehören, kann der Botendienst als eine Form der Abgabe von Arzneimitteln verstanden werden. Somit darf der/die Chef:in per Weisungsrecht den Botendienst anordnen, heißt es von der Adexa. „Die Auslieferung von Arzneimitteln sollte natürlich nicht die Haupttätigkeit von pharmazeutischem Personal darstellen, sie ist aber eine zumutbare Aufgabe.“ Dabei handelt es sich um reguläre Arbeitszeit.
Achtung: Bei einer Änderung der bisherigen Tätigkeit auf Anweisung des/der Chef:in ist nämlich zu unterscheiden, ob die im Arbeitsvertrag festgehaltene Leistung lediglich modifiziert oder aber komplett geändert wird. Nur wenn ersteres der Fall ist, kann der/die Vorgesetzte nach billigem Ermessen von seinem/ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund unter Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach im Bedarfsfall auch jede andere zumutbare Tätigkeit übernommen werden muss, sind laut dem Landesarbeitsgericht Nürnberg unzulässig.
Ablehnen dürfen PTA den Botendienst demnach also nicht. Dennoch rät die Adexa dazu, für die Übernahme von Botendiensten eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, in der der zeitliche Umfang sowie die notwendige Dokumentation festgelegt sind, und zwar schriftlich. Das gilt besonders, wenn Botendienste auch nach Feierabend auf dem Heimweg und/oder mit dem eigenen Auto erfolgen. In diesem Fall ist auch die Frage der Kostenerstattung wichtig.
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