Seit rund zwei Wochen gilt die Teil-Legalisierung von Cannabis. „Kiffen“ zu Genusszwecken ist somit unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Und sogar der Anbau von eigenen Pflanzen in der Wohnung ist möglich. Was in puncto Cannabis am Arbeitsplatz gilt, erfährst du von uns.
Ähnlich wie bei Alkohol gilt auch bei Cannabis am Arbeitsplatz: Chef:innen haben das Weisungsrecht und können den Konsum im Betrieb per Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder einer Arbeitsanweisung verbieten. Schließlich haben sie außerdem die Fürsorgepflicht für ihre Angestellten und sind für den Arbeitsschutz verantwortlich. In der Freizeit Cannabis zu konsumieren, dürfen Chef:innen Angestellten dagegen generell nicht verbieten.
Dennoch kann auch dies arbeitsrechtliche Folgen haben. Nämlich dann, wenn Beschäftigte anschließend nicht zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung fähig sind und durch ihren benebelten Zustand außerdem das Unfallrisiko erhöhen. Denn der Konsum darf sich nicht auf die Arbeitsleistung auswirken. „Arbeitnehmende schulden ihren Arbeitgebenden grundsätzlich eine ,ungetrübte‘ Arbeitsleistung. Sie dürfen sich also vor oder während der Arbeitszeit nicht in einen Zustand versetzen, der eine ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung stört oder sie selbst oder andere gefährdet“, informiert die IHK.
Übrigens: Bei Verstößen drohen Konsequenzen bis hin zur Kündigung, und zwar auch wenn kein explizites Verbot vorliegt.
Cannabis nicht nur am Arbeitsplatzes tabu?
Arbeitgebende dürfen Angestellte in diesem Fall gar nicht beschäftigen, sondern müssen sie auf sicherem Weg nach Hause schicken. So regeln es die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV): „Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.“ Gehalt gibt es für die versäumte Zeit nicht, schließlich handelt es sich – anders als bei Krankheit – nicht um ein unverschuldetes Unglück, für das gemäß Bundesrahmentarifvertrag Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Achtung: Einen Alkohol- oder Drogentest dürfen Chef:innen nur mit Einverständnis des/der Mitarbeiter:in durchführen.
Beim Konsum außerhalb der Apotheke können Chef:innen zudem darauf bestehen, dass keine Rückschlüsse auf den Betrieb gezogen werden dürfen, zum Beispiel wenn Beschäftigte auf dem Heimweg in ihrer Arbeitskleidung Cannabis konsumieren. Hier können entsprechende Verhaltensregeln aufgestellt werden, die auch nach Dienstschluss einzuhalten sind.
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