Können Chef:innen ein Gehaltsplus widerrufen?
Über das Gehalt spricht man nicht, oder? Doch, und zwar vor allem mit dem/der Chef:in. Stichwort Gehaltsverhandlung. Dafür gibt es verschiedene Tipps, um zum Ziel zu gelangen. Doch was, wenn das Gespräch erfolgreich war, das vereinbarte Gehaltsplus aber später widerrufen werden soll. Ist das erlaubt?
Über das Gehalt verhandelt jede/r Arbeitnehmer:in selbst, das gilt auch bei einem Tarifvertrag. Denn auch dann sind Extras für die individuellen Leistungen möglich. Hat der/die Chef:in einer Lohnerhöhung zugestimmt, ist die Freude bei PTA und anderen Angestellten groß. Doch steigende Kosten, Honorarkürzungen und Co. stellen viele Apothekeninhaber:innen vor finanzielle Herausforderungen, sodass die Ausgaben im Blick behalten werden müssen – auch beim Personal. Für Lohnerhöhungen bleibt da meist kein Spielraum, auch wenn diese bereits vereinbart wurden. Aber kann ein Gehaltsplus widerrufen werden?
Nein – zumindest nicht, wenn die Anpassung schriftlich festgehalten und von beiden Parteien, also Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, unterschrieben wurde. In diesem Fall ist eine Änderung beziehungsweise Senkung des Gehalts nur möglich, wenn sich beide Seiten damit einverstanden erklären. Im Klartext heißt das: Der/die Chef:in muss dich vorher fragen, ob du die Rücknahme der Gehaltserhöhung unterstützt. Andernfalls verstößt er/sie gegen die arbeitsvertraglichen Regelungen.
Gehaltsplus widerrufen: Wirtschaftliche Lage reicht nicht als Grund
Findet sich im Arbeitsvertrag beziehungsweise der Festlegung über die Lohnanpassung dagegen ein sogenannter Widerrufsvorbehalt, ist ein Widerruf grundsätzlich möglich. Darunter ist eine Regelung zu verstehen, die die Erhöhung an bestimmte Bedingungen knüpft beziehungsweise in einigen Fällen ausschließt. Allerdings muss die entsprechende Formulierung möglichst klar und verständlich sein und darf Arbeitnehmende nicht unangemessen benachteiligen.
Das bedeutet, es muss eindeutig dargelegt werden, in welchen Fällen eine Vereinbarung wie das Gehaltsplus widerrufen werden kann. Der bloße Hinweis auf eine wirtschaftliche Notlage des/der Arbeitgeber:in genügt dabei laut einem früheren Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht. Stattdessen braucht es konkrete Regeln wie bestimmte Leistungen, die nicht erfüllt werden oder ähnliches.
Soll die Lohnerhöhung also wieder zurückgenommen werden, bleibt meist nur eine Änderungskündigung.
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