Hatschi: Krank wegen Allergie – Was gilt?
Frühlingszeit ist Pollenzeit. Auch wenn die warme Jahreszeit temperaturmäßig noch nicht vollständig eingeläutet ist, sind bereits zahlreiche Pollen im Umlauf. Im Mai machen vor allem Gräser, Eiche, Buche und Ampfer Heuschnupfengeplagten das Leben schwer. Sind die Beschwerden besonders schlimm, ist an Arbeit in der Apotheke kaum zu denken. Doch dürfen Angestellte wegen einer Allergie krank zu Hause bleiben?
Heuschnupfen gehört zu den häufigsten allergischen Erkrankungen. Etwa jede/r Fünfte ist hierzulande von Heuschnupfen betroffen. Dieser macht sich in laufender Nase, tränenden Augen und Co. bemerkbar. Zur Behandlung kommen unter anderem verschiedene orale Heuschnupfenmittel ins Spiel. Doch mitunter machen es die Beschwerden trotzdem unmöglich, wie gewohnt in der Rezeptur oder im HV zu stehen und Kund:innen zu beraten. Doch ist eine Allergie ein Grund, krank zu Hause zu bleiben?
Ja, denn laut Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Mitarbeitende – egal ob wegen einer Allergie oder einer anderen Erkrankung – dann arbeitsunfähig, wenn ihr Zustand sie außerstande setzt, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen oder dies nur unter der Gefahr möglich ist, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert, informiert die Techniker Krankenkasse (TK).
Übrigens: Neben Heuschnupfen können sich einige Allergien auch berufsbedingt bilden, beispielsweise durch den Umgang mit bestimmten Stoffen in der Rezeptur. In diesem Fall müssen Arbeitgebende entsprechende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen.
Wegen einer Allergie krank zu Hause bleiben?
Es gelten somit bei Heuschnupfen beziehungsweise Allergien mit starken Symptomen dieselben Regelungen wie bei anderen Erkrankungen. „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“, heißt es in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach besteht auch für Angestellte, die wegen einer Allergie krank sind und nicht arbeiten können, Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes – solange dafür je nach Dauer ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Zudem müssen Mitarbeiter:innen den/die Chef:in möglichst umgehend über ihr Ausfallen informieren.
Achtung: „Hingegen liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Allergie nicht in der Lage ist, den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Auch die Erforderlichkeit von Arztbesuchen oder sonstigen medizinischen Behandlungen begründet nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit“, warnt die TK.
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