Kind krank: Sind die Urlaubstage futsch?
Wer im Urlaub krank wird, kann sich die verlorenen freien Tage bei Vorlage eines ärztlichen Attestes zurückholen und diese später nachholen. So weit, so bekannt. Doch gilt das auch, wenn nicht der/die Angestellte selbst, sondern das Kind krank wird oder sind die Urlaubstage dann futsch? Wir haben die Antwort für dich.
Viele kennen es: Kaum in der Apotheke angekommen klingelt das Telefon, weil das kranke Kind aus der Schule oder Kita abgeholt werden muss. Urlaub nehmen müssen PTA in diesem Fall nicht und auch keine Überstunden abbummeln. Stattdessen kommen die Kinderkrankentage ins Spiel, auf die alle gesetzlich versicherten Eltern Anspruch haben.
Außerdem spricht der Bundesrahmentarifvertrag in § 10a Apothekenangestellten bei Krankheit des Kindes pro Kalenderjahr bis zu fünf Tage bezahlte Freistellung zu – vorausgesetzt, es wird ein Attest vorgelegt, der Nachwuchs ist unter 16 Jahre alt und die Pflege ist sowohl notwendig als auch „durch keine andere im selben Haushalt lebende Person“ zu leisten.
Doch was gilt, wenn du dir bereits Urlaub genommen hast und deine freie Zeit genießen willst und der Nachwuchs plötzlich kränkelt? Immerhin ist es dann mit der Erholung schnell vorbei und stattdessen ist Pflege angesagt. Aber sind die Urlaubstage trotzdem futsch oder besteht Hoffnung auf einen „Umtausch“?
Kind krank: Urlaubstage können nicht nachgeholt werden
Nein. Anders als bei eigener Erkrankung während des Urlaubs gibt es in der Regel keine Möglichkeit, sich die Urlaubstage zurückzuholen, wenn das Kind krank ist. Stattdessen gilt der Urlaub regulär als genommen, wie ein früheres Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zeigt. Demnach ist § 9 Bundesurlaubsgesetz „Erkrankung während des Urlaubs“, der ein Nachholen von Urlaubstagen ermöglicht, nur bei eigener Erkrankung anzuwenden. Außerdem bestehe kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Attest für das kranke Kind vorliegt oder nicht.
Ausnahmen gibt es nur, wenn der/die Arbeitgeber:in sich damit einverstanden erklärt oder eine entsprechende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise der Betriebsvereinbarung festgehalten ist. Im Bunderahmentarifvertrag findet sich dazu jedoch keine Festlegung.
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