Krankmeldung verlängern: Diese Stolperfallen lauern
Dass bei einer Krankmeldung eine Info an den/die Chef:in Pflicht ist, und zwar möglichst frühzeitig, ist bekannt. Und das gilt auch beim Verlängern der Krankmeldung. Wir verraten dir, was dabei noch zu beachten ist.
Seit rund vier Jahren hat der „Gelbe Schein“ ausgedient, denn die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) erfolgt digital – Stichwort elektronische AU (eAU). Seit rund drei Jahren sind auch Arbeitgebende verpflichtet, die entsprechenden Daten selbst digital bei der jeweiligen Krankenkasse abzurufen. Versicherte müssen also keine AU mehr einreichen. Von der Abmeldung bei dem/der Arbeitgeber:in entbindet dies jedoch nicht. Hierbei gilt die 30-Minuten-Regel. So weit, so bekannt. Doch das gilt auch beim Verlängern der Krankmeldung. Noch bevor ein neues Attest angefragt wird, sollten Beschäftigte den/die Chef:in erneut frühzeitig darüber informieren, dass sie länger ausfallen.
Krankmeldung rechtzeitig verlängern
Generell gilt: Ist absehbar, dass die ursprünglich prognostizierte Zeit der AU nicht ausreicht, um gesund zu werden, kann die Krankschreibung jederzeit verlängert werden – Stichwort Folgebescheinigung. Am besten erfolgt dies noch vor Ablauf der Erstbescheinigung, um Planungssicherheit zu haben, spätestens jedoch am Ablauftag selbst, um einen lückenlosen Verlauf zu garantierten. Sobald das Folgeattest ausgestellt wurde, sollte der/die Chef:in erneut über die genaue Dauer informiert werden.
Übrigens: Bei einer Erstbescheinigung bis einschließlich Samstag kann in der Regel am darauffolgenden Montag noch eine nahtlose Fortsetzung der Krankschreibung vorgenommen werden.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht auch beim Verlängern der Krankmeldung weiter – zumindest, solange die Sechs-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen ist. Im Anschluss daran bekommen Versicherte Krankengeld von der Krankenkasse. Gleiches gilt, wenn keine Folge-, sondern eine neue Erstbescheinigung aufgrund einer anderen Diagnose ausgestellt wird.
Folgebescheinigung: Arztbesuch Pflicht?
Entscheidend ist, auf welchem Weg die Erstbescheinigung erfolgt ist. Fand dies über die AU per Telefon statt, ist für eine Anschluss-Bescheinigung ein Besuch in der Praxis angezeigt, um ein persönliches Arztgespräch zu führen. „Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen“, stellt die Bundesregierung klar. Wurde die erste AU dagegen bereits nach einem Vor-Ort-Besuch ausgestellt, kann die Verlängerung in der Regel telefonisch erfolgen – sofern die Praxis dies ermöglicht.
Möchte der/die behandelnde Ärzt:in allerdings eine/n Kolleg:in – beispielsweise eine/n Fachärzt:in – zurate ziehen, wird meist eine persönliche Vorstellung Pflicht. Dabei sollte die Erstbescheinigung vorgelegt werden, damit der/die Behandelnde trotzdem eine Folgebescheinigung ausstellen kann.
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