Auch Zahnärzt:innen dürfen gegen Corona impfen. Grundlage ist die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV), die bis zum 25. November verlängert und entsprechend angepasst wurde. Gestern wurde die „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt heute in Kraft. Demnach dürfen Apotheken ab heute Zahnarztpraxen mit Corona-Impfstoff beliefern.
Der Kreis der zur Impfung gegen SARS-Cov-2 berechtigten Personen wird mit der neuen Impfverordnung erneut erweitert. Als Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 gelten nun auch Zahnarztpraxen, die entweder an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben. Hinzu kommt, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landeszahnärztekammer vorliegen muss, wonach Selbstauskunft darüber abgegeben wurde, dass:
- nur Personen, die zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
- eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen erforderlich ist, und
- eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
Das Vorliegen der Bescheinigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, dies ist ab heute möglich – Apotheken dürfen Zahnarztpraxen mit Corona-Impfstoffen beliefern. Das ist knapp eine Woche früher als gedacht, denn der ursprüngliche Starttermin war der 7. Juni. Weil aber die Allgemeinverfügung gestern veröffentlich wurde, tritt sie heute in Kraft und gilt bis längstens 25. November 2022.
Apotheken sollen Corona-Impfstoffe an die Zahnarztpraxen liefern, die sie auch mit Praxisbedarf versorgen und die ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Außerdem heißt es in der Allgemeinverfügung: „Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an solche nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztpraxen ab, deren regelmäßige Bezugsapotheke sie sind.“ Eine Abgabe an nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztpraxen darf nur erfolgen, wenn diese spätestens mit der ersten Bestellung Folgendes vorlegen:
- eine von der zuständigen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer erteilte Bescheinigung über die niedergelassene Tätigkeit als Privatzahnärzt:in, die aus einer Selbstauskunft der privatzahnärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer besteht, und
- eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über die Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
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