Seit dem 24. November gilt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz – wer seinen Job in Präsenz antreten will, muss nachweisen, dass er/sie geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Doch damit ist seit dem 20. März Schluss. Grundlage sind die am Freitag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Die Zahl der Neuinfektionen ist unverändert hoch und doch wird gelockert, denn die Rechtsgrundlage für die meisten Corona- Schutzmaßnahmen im IfSG ist ausgelaufen. So war beispielsweise die 3G-Regelung am Arbeitsplatz befristet, und zwar bis zum 19. März. Grundlage war § 28b IfSG.
Gemäß § 28b mussten Arbeitgebende und Angestellte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgebende mussten kontrollieren, ob die Vorgabe erfüllt wird und die Kontrollen dokumentieren.
Doch damit ist jetzt Schluss. Am vergangenen Freitag hat der Bundestag Änderungen im IfSG beschlossen – die Absätze 1 bis 4 in § 28b werden aufgehoben – die 3G-Pflicht besteht somit nicht mehr, ebenso entfällt die Testpflicht für Ungeimpfte. Arbeitgebende haben jedoch die Möglichkeit, auch ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzes an der Regelung festzuhalten.
Zeitgleich treten am 20. März die Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) in Kraft. Diese gelten bis einschließlich 25. Mai 2022:
- Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden.
- Zusammenkünfte mehrerer Personen sollten nach Möglichkeit durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden.
- Arbeitgebende müssen ein Hygienekonzept erstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und schließlich auch umgesetzt werden. Das Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich sein.
- Ergibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen das Tragen eines Atemschutzes erforderlich ist, sollen Arbeitgebende einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske für die Angestellten zur Verfügung stellen.
- Arbeitgebende sollen ihren Angestellten in Präsenz mindestens einmal in der Woche einen kostenlosen Corona-Test anbieten.
- Chef:innen sind weiterhin verpflichtet, einen Beitrag zur Erhöhung der Impfquote zu leisten und Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.
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