Mit der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) steht es fest: Ab dem 1. Oktober können die Apotheken auch die Impfzentren und mobilen Teams mit Impfstoff versorgen.
Bislang wurden die Impfzentren und die mobilen Teams vom Hersteller direkt oder aus dem Zentrallager des Bundes mit Impfstoff versorgt. Doch ab dem 1. Oktober erhalten neben Arztpraxen und Betriebsärzt:innen auch die Impfzentren und mobilen Teams „die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken.“
Ab dem 1. Oktober werden auch die Leistungserbringer nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 über die Apotheken mit Impfstoff versorgt. Laut CoronaImpfV sind das:
- 1. die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die beauftragten Dritten,
- 2. von den zuständigen Stellen der Länder sowie vom Bund […] eingerichtete Impfzentren und mobile Impfteams,
- 3. Krankenhäuser.
Die Apothekenvergütung ist in § 9 CoronaImpfV festgelegt. Demnach sollen Apotheken für die Impfstofflieferung an die Impfzentren und mobilen Teams je abgegebenem Vial 7,58 Euro plus Umsatzsteuer erhalten. In der Verordnung heißt es: „Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.“
Anders sieht es bei der Belieferung der Betriebsärzt:innen aus, die in der Verordnung als Leistungserbringer unter der Nummer 6 zu finden sind. Hier ist eine gestaffelte Vergütung vorgesehen:
1. bis 100. Durchstechflasche je Kalendermonat: 7,58 Euro plus Umsatzsteuer je Vial
101. bis 150. Durchstechflasche je Kalendermonat 4,92 Euro plus Umsatzsteuer je Vial
ab 151. Durchstechflasche je Kalendermonat: 2,52 Euro plus Umsatzsteuer je Vial.
Wie die Vergütung für die Impfstofflieferung an die Krankenhäuser erfolgt, ist der CoronaImpfV nicht zu entnehmen.
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