Der Countdown läuft: Ab 1. August ist die Vergütung von Bürgertests an die Einbindung der Teststelle an die Corona-Warn-App gekoppelt. „Testende Apotheken müssten sich rechtzeitig um eine entsprechende Registrierung bemühen“, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG).
„Weniger Geld, mehr Aufwand“ lautet die Devise der Novellierung der Coronavirus-Testverordnung. Kein Wunder, dass einige Teststellen die Segel gestrichen haben. Allein in Westfalen-Lippe stellt jede zweite Apotheke ihr Schnelltest-Angebot ein, wie eine Umfrage des Apothekerverbandes (AVWL) Anfang Juli zeigt. Demnach wollen 33 Prozent der Apotheken keine Bürgertests mehr anbieten und 13 Prozent die Dienstleistung vorübergehend ruhen lassen, bis die Nachfrage wieder deutlich steigt.
Ein Grund ist der gestiegene Verwaltungsaufwand bei gesunkenem Testhonorar. Gemäß § 7 „Abrechnung der Leistungen“ wird den Leistungserbringern „ab dem 1. August 2021 eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“
„Das DAV-Verbändeportal wird diese Funktionalität voraussichtlich nicht ermöglichen. Vielmehr müssen sich testende Apotheken rechtzeitig um eine Registrierung bemühen“, teilte die ABDA den Apotheken mit.
Apotheken müssen sich also ranhalten und sich an die Corona-Warn-App anbinden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. „Testende Apotheken müssten sich rechtzeitig um eine entsprechende Registrierung bemühen“, heißt es aus dem BMG.
Gleiches gilt für die Arztpraxen. Auch sie müssen bis zum 1. August an die Corona-Warn-App angebunden sein – eigentlich. Aber wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Mediziner:innen mitteilt, wird die Leistung auch vergütet, wenn die Praxis noch nicht angebunden ist. Voraussetzung sei es allerdings, dass die Arztpraxis einen Antrag auf Registrierung für das Schnelltestportal der Corona-Warn-App gestellt hat.
„Aufgrund der kurzen Zeitspanne zur Umsetzung der Anbindung könne vorläufig die Registrierungsanfrage für das Portal vorgelegt werden“, teilt die KBV mit, die sich nach eigenen Angaben für eine Übergangsregelung beim BMG eingesetzt hatte. Denn T-Systems konnte nicht garantieren, dass Praxen, die sich nach dem 14. Juli registrieren, zum 1. August an die Corona-Warn-App angeschlossen sind.
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