Das Testhonorar soll ab Juli sinken. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine überarbeitete Version der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt, die noch in dieser Woche in Kraft treten könnte.
Auch wenn die „allermeisten Anbieter von Teststellen“ ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen, gebe es Medienberichten zufolge einige schwarze Schafe, die gegen die geltenden Auflagen verstoßen haben sollen. Im Raum stehen Betrugsvorwürfe, die eine Änderung der TestV nach sich ziehen, heißt es im Referentenentwurf. Im Klartext geht es um die Vergütung und die Abrechnung von Coronatestungen sowie die Beauftragung und Kontrolle von Leistungserbringern.
Testhonorar soll zum 1. Juli sinken
Bislang konnten Apotheken je durchgeführter Testung 12 Euro abrechnen. Ab dem 1. Juli soll das Testhonorar auf 8 Euro sinken – und zwar für Ärzt:innen und Apotheken. „Ab dem 1. Juli 2021 beträgt die Vergütung sowohl für ärztliche als auch nicht ärztliche Leistungserbringer einheitlich 8 Euro.“
Das ist neu: Für überwachte Antigentests zur Eigenanwendung können je Testung 5 Euro abgerechnet werden.
Der Rotstift wird auch bei den Sachkosten angesetzt. Werden seit dem 1. April höchstens 6 Euro für die selbstbeschafften PoC-Antigen-Tests erstattet, sollen es ab dem 1. Juli nur noch 4,50 Euro sein. Werden Laientests verwendet, beträgt die Pauschale 3 Euro je Test.
Update: Das Kabinett hat die Änderungen der TestV mit Anpassungen durchgewunken. So sollen für die Sachkosten pauschal 3,50 Euro gezahlt werden.
Zuletzt hatte die ABDA die geplante Kürzung des Testhonorars kritisiert. Die Standesvertretung fürchtet, dass dies – in Verbindung mit einem zunehmenden Dokumentationsaufwand – „aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Bereitschaft vieler Apotheken reduziert, Tests als beauftragte Leistungserbringer auf der Grundlage dieser Verordnung anzubieten.“
Abrechnung und Dokumentation
Abgerechnet wird monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Die übermittelten Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person besitzen.
Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation sind insbesondere bis zum 31. Dezember 2024 folgende Informationen unverändert zu speichern oder aufzubewahren:
- Nachweis der Beauftragung,
- für Bürgertests die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der testenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag, die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Bezugsnachweis,
- für jede durchgeführte Testung: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Tag, Uhrzeit, Testergebnis und der Mitteilungsweg des Ergebnisses,
- bei der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder des gesetzlichen Vertreters über die Testdurchführung
6 Euro für den Genesennachweis
Wird ein Covid-19-Zertifikat (Genesenennachweis) ausgestellt, wird die Leistung mit 6 Euro vergütet. Das als Nachweis vorgelegte PCR-Test-Ergebnis muss mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt sein.
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