5. April: Abgabeschluss für Händedesinfektionsmittel nach Allgemeinverfügung?
Von der Mangelware zum Übervorrat: Vor einem Jahr waren Hände- und Flächendesinfektionsmittel knapp. Die Apotheken sprangen ein und sicherten die Versorgung der Bevölkerung. Möglich machten dies Allgemeinverfügungen, die nach und nach auslaufen, beziehungsweise schon ausgelaufen sind. Schon bald könnte die Allgemeinverfügung für Händedesinfektionsmittel enden.
Zeitlich befristete Allgemeinverfügungen sicherten vor allem zu Beginn der Pandemie die Versorgung mit Desinfektionsmitteln. So konnte ein Beitrag zur Pandemieeindämmung geleistet werden. Vereinfacht gesagt: Die biozidrechtlichen Regelungen wurden außer Kraft gesetzt. Inzwischen scheint die Ausnahmesituation beendet und wieder ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stehen. Sind keine Ausnahmen vom Regelverfahren mehr erforderlich, wird die derzeitig gültige Allgemeinverfügung nicht mehr verlängert und tritt mit Ablauf des 5. April 2021 außer Kraft. Der Ausgang ist allerdings noch offen.
Ende September hatte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mitgeteilt: „Nach derzeitigem Sachstand ist keine neue AV geplant.“ Allerdings beobachtet und analysiert die Bundesregierung kontinuierlich die Entwicklung in puncto Verfügbarkeit von Desinfektionsmitteln und kann mit einer Verlängerung der Allgemeinverfügung gegensteuern.
Was bedeutet das für die Apotheken? Die nach der „Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ hergestellten Händedesinfektionsmittel dürfen mit Ablauf des 5. April nicht mehr abgegeben werden, vorausgesetzt die Allgemeinverfügung wird nicht verlängert.
„In der Allgemeinverfügung ist als Datum für das Außerkrafttreten der 5. April 2021 genannt. Das bedeutet, dass ab diesem Datum die für die von der Allgemeinverfügung betroffenen Desinfektionsmittel keine Ausnahmeregelung mehr besteht“, schreibt die BAuA in ihren FAQ. „Das bedeutet, dass ab dem oben genannten Datum diese Produkte nur noch nach den regulären Verfahren in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Dies schließt den Import ein. Auch der Abverkauf der bis dahin hergestellten Mittel ist nach diesem Datum daher nicht mehr möglich.“
Die Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 zur Flächendesinfektion ist am 30. September 2020 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Seit dem 1. Oktober 2020 dürfen nur noch zugelassene Biozidprodukte oder solche, die aufgrund der nationalen Übergangsvorschriften für die entsprechenden Produktarten verkehrsfähig sind, zur Desinfektion von Flächen auf den Markt gebracht und verwendet werden.
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