Ab 7.Oktober: Neue Allgemeinverfügung für Händedesinfektionsmittel gilt nicht für 1-Propanol
Gründliches Händewaschen und Desinfektion können dazu beitragen, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Mit den steigenden Coronazahlen könnte auch der Bedarf an Händedesinfektionsmitteln wieder zunehmen. Um die Versorgung weiterhin sicherzustellen, tritt am 7. Oktober 2020 die neue Allgemeinverfügung für Händedesinfektionsmittel in Kraft und löst die bestehende Verfügung ab, die am 6. Oktober endet.
Die neue „Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Sie löst am 7. Oktober 2020 die derzeit gültige Verfügung ab und tritt mit Ablauf des 5. April 2021 außer Kraft.
Neue Allgemeinverfügung für Händedesinfektionsmittel: Gültigkeitsbereich
Die Allgemeinverfügung gilt für folgende Rezepturen:
2-Propanol | ||
2-Propanol 99,8 Prozent 75,15 ml Wasserstoffperoxid 3 Prozent 4,17 ml Glycerin 98 Prozent 1,45 ml Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml | Verwendung: Hände zweimal mit jeweils etwa 3 ml der Lösung einreiben und jeweils 30 Sekunden feuchthalten. Achtung: Das Desinfektionsmittel muss nach Abfüllung in das Behältnis und vor der Abgabe 72 Stunden lagern, um möglicherweise vorhandene Sporen zu inaktivieren. | |
2-Propanol 99,8 Prozent 81,46 ml Wasserstoffperoxid 3 Prozent 4,17 ml Glycerin 98 Prozent 0,73 ml Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml | Verwendung: Hände mit etwa 3ml der Lösung einreiben und 30 Sekunden feuchthalten. Achtung: Das Desinfektionsmittel muss nach Abfüllung in das Behältnis und vor der Abgabe 72 Stunden lagern, um möglicherweise vorhandene Sporen zu inaktivieren. | |
2-Propanol 99,8 Prozent 70 ml Gereinigtes Wasser 30 ml | Verwendung: Hände mit etwa 3ml der Lösung einreiben und 30 Sekunden feuchthalten. | |
Ethanol | ||
Ethanol 96 Prozent 83,33 ml Wasserstoffperoxid 3 Prozent 4,17 ml Glycerin 98 Prozent 1,45 ml Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml | Verwendung: Hände zweimal mit jeweils etwa 3 ml der Lösung einreiben und jeweils 30 Sekunden feuchthalten. Achtung: Das Desinfektionsmittel muss nach Abfüllung in das Behältnis und vor der Abgabe 72 Stunden lagern, um möglicherweise vorhandene Sporen zu inaktivieren. | |
Ethanol 96 Prozent 89,06 ml Wasserstoffperoxid 3 Prozent 4,17 ml Glycerin 98 Prozent 0,73 ml Gereinigtes Wasser ad 100,00 ml | Verwendung: Hände mit etwa 3ml der Lösung einreiben und 30 Sekunden feuchthalten. Achtung: Das Desinfektionsmittel muss nach Abfüllung in das Behältnis und vor der Abgabe 72 Stunden lagern, um möglicherweise vorhandene Sporen zu inaktivieren. | |
Ethanol 96 Prozent 72,91 ml Gereinigtes Wasser 27,19 ml | Verwendung: Hände zweimal mit jeweils etwa 3 ml der Lösung einreiben und jeweils 30 Sekunden feuchthalten. | |
Ethanol 96 Prozent 83,33 ml Gereinigtes Wasser 16,67 ml | Verwendung: Hände zweimal mit jeweils etwa 3 ml der Lösung einreiben und jeweils 30 Sekunden feuchthalten. |
Neue Allgemeinverfügung für Händedesinfektionsmittel gilt nicht für 1-Propanol
Die 1-Propanol-haltige Rezeptur wurde nicht in die neue Allgemeinverfügung aufgenommen. „Basierend auf den Erfahrungen der letzten Monate scheinen die Isopropanol- bzw. Ethanol-haltigen Rezepturen A-G (vormals Rezepturen 1-7) ausreichend zu sein, um einem möglichen Engpass an Handdesinfektionsmitteln entgegenwirken zu können“, teilt die BAuA mit. Weiter heißt es: „Eine Ausnahmeregelung für den bioziden Wirkstoff 1-Propanol, dessen Verwendung aufgrund der augenschädigenden Eigenschaften auf gewerbliche Anwender begrenzt war, scheint damit nicht mehr gerechtfertigt.“
Das ist auch neu
Hersteller und Importeure haben die auf Grundlage der neuen Allgemeinverfügung hergestellten sowie importierten Mengen an Händedesinfektionsmitteln jeweils bis zum Monatsende mitzuteilen. (https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/ Meldung ist ab dem 7.Oktober 2020 möglich)
Alkoholsteuer
Bei der Herstellung von Ethanol-haltigen Desinfektionsmitteln auf der Grundlage der Allgemeinverfügung sind die alkoholsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten (gilt noch bis zum Jahresende). Greifen die auf den Internetseiten des Zolls mitgeteilten alkoholsteuerrechtlichen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln mit unvergälltem Alkohol nicht mehr, ist vergällter Alkohol zu verwenden oder die Alkoholsteuer zu entrichten.
Flächendesinfektion
Die Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 zur Flächendesinfektion läuft am 30. September 2020 aus. Das bedeutet: Ab dem 1. Oktober 2020 dürfen nur noch zugelassene Biozidprodukte oder solche, die aufgrund der nationalen Übergangsvorschriften für die entsprechenden Produktarten verkehrsfähig sind, zur Desinfektion von Flächen auf den Markt gebracht und verwendet werden.
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