Kein Mangel, keine Verlängerung: Die Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 zur Zulassung Ethanol-, Chloramin-T- und Natriumhypochlorit-haltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion tritt zum 30. September 2020 außer Kraft. Ab dem 1. Oktober gelten also wieder die normalen, biozidrechtlichen Regelungen. Zuvor in der Apotheke hergestellte Flächendesinfektionsmittel dürfen dann nicht mehr abgegeben werden.
Das bedeutet: Ab dem 1. Oktober 2020 dürfen nur noch zugelassene Biozidprodukte oder solche, die aufgrund der nationalen Übergangsvorschriften für die entsprechenden Produktarten verkehrsfähig sind, zur Desinfektion von Flächen auf den Markt gebracht und verwendet werden. Die Allgemeinverfügung von April wurde nicht verlängert, „da es derzeit keine konkreten Hinweise auf einen entsprechenden Mangel aufgrund der bestehenden Pandemie-Situation mehr gibt“, teilt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit.
Was bedeutet das konkret?
Ethanol- und Chloramin-T-haltige Biozidprodukte dürften laut BAuA aufgrund von EU-Übergangsregeln weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, aber nur, wenn das Ethanol und das Chloramin-T von Herstellern bezogen werde, die auf einer Positivliste der Europäischen Chemikalienagentur geführt seien.
Bei der Verwendung von Ethanol- und Chloramin-T-haltigen Biozidprodukten sieht es anders aus. Hierzu teilt die BAuA mit: „Aufgrund der Übergangsregeln können die Mengen der Mittel, die bis zum 30. September 2020 hergestellt oder importiert wurden, aber unabhängig von der Wirkstoffquelle weiter verwendet werden.“
Flächendesinfektion: Was ist mit Natriumhypochlorit?
„Bei Natriumhypochlorit handelt es sich um einen auf EU-Ebene bereits genehmigten Wirkstoff“, so die BAuA. „Das heißt, dass nur Biozidprodukte zur Flächendesinfektion mit diesem Wirkstoff auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen, wenn:
- sie ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben, oder
- für sie bis zum bestimmten Stichtag am 1. Januar 2019 ein Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.“
Werde jetzt, also nach diesem Stichtag, noch ein Zulassungsantrag gestellt, dürfe das entsprechende Produkt aber erst nach erfolgter Zulassung auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, da keine Übergangsregelungen mehr gelten.
Eine neue Allgemeinverfügung gibt es für Händedesinfektionsmittel. Diese tritt am 7. Oktober 2020 in Kraft und gilt nicht für 1-Propanol.
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