Rx ohne Rezept: Eine Packung, aber mehrere Arzneimittel erlaubt
Apotheken dürfen nach § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept im Rahmen der Anschlussversorgung als Selbstzahlerleistung abgeben. Dabei ist die Abgabe auf eine bestimmte Packungsgröße begrenzt, aber nicht auf die Anzahl der Arzneimittel.
Grundsätzlich gilt nach § 48a AMG, dass Apotheker:innen, die zum Personal der öffentlichen Apotheke gehören, Verbraucher:innen ohne Rezept einmalig zur Anschlussversorgung mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packung versorgen dürfen. Somit ist klar, dass nicht die kleinste im Handel, sondern die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden darf. Es muss also keine N1 oder kleiner geliefert werden. Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren.
Eine Packung pro Arzneimittel
Das bedeutet jedoch nicht, dass nur ein Arzneimittel abgegeben werden darf. Benötigen Verbraucher:innen aufgrund einer Polymedikation mehrere Arzneimittel, deren Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt, können diese abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass Apotheken davon Kenntnis haben oder nachgewiesen ist, dass Kund:innen das benötigte Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde.
Was gilt bei Polymedikation?
„Wir verstehen die Regelung des § 48a AMG so, dass eine Versorgung mit mehreren Arzneimitteln gleichzeitig möglich ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Norm für jedes einzelne Arzneimittel erfüllt sind“, teilt eine Abda-Sprecherin mit. „Eine Begrenzung auf nur ein Arzneimittel lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Regelungszweck der Sicherstellung einer kontinuierlichen Arzneimittelversorgung spricht eher gegen eine solche Einschränkung.“
Und auch in der Kabinettsbegründung zum § 48a AMG seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass polymedizierte Patient:innen vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen oder auf die Versorgung mit nur einem Arzneimittel beschränkt werden sollten.
Ausnahmen
Es dürfen jedoch nicht alle Arzneimittel ohne Rezept abgegeben werden. Ausnahmen gelten für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Versorgung mit Arzneimitteln mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Die Anschlussversorgung ist eine Selbstzahlerleistung. Versicherte zahlen somit das Arzneimittel aus eigener Tasche. Ein Rezept kann im Anschluss nicht nachgereicht werden, da es sich bei einer Arzneimittelabgabe nach § 48a nicht um eine Kassenleistung handelt.
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