Fehler bei Zeiterfassung: Kein Vorsatz, keine Strafe?
Bei der Arbeitszeit ist Schummeln verboten. Doch mitunter kommt es auch ohne böse Absicht zu Unstimmigkeiten. Ob bei einem Fehler bei der Zeiterfassung ohne Vorsatz eine Strafe droht, zeigt ein Urteil.
Rund um die Arbeitszeit gibt es einiges zu beachten. Denn es gilt nicht nur, eine regelmäßige Wochenarbeitszeit zu vereinbaren, sondern diese auch möglichst einzuhalten – von Ausnahmen wie notwendige Überstunden oder kurzfristigen Notfällen einmal abgesehen. Doch damit nicht genug. Denn außerdem besteht spätestens seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Dies soll objektiv, transparent und verlässlich erfolgen.
Werden Zeiten falsch erfasst, drohen Konsequenzen, und zwar sowohl für Chef:innen als auch für Angestellte. Letztere müssen sogar mit dem Jobverlust rechnen. Das gilt jedoch nicht immer. Denn liegt bei einem Fehler bei der Zeiterfassung kein eindeutiger Vorsatz vor, gibt es auch keine Strafe, zeigt ein Urteil.
Fehler bei der Zeiterfassung: Keine Strafe ohne Vorsatz
Der DGB-Rechtsschutz informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig. Dort hatte ein Angestellter geklagt, dem wegen falscher Arbeitszeiterfassung fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt wurde. Der Grund: Er hatte an einem Arbeitstag einen früheren Arbeitsbeginn notiert als tatsächlich erfolgt. Demnach gab der Mann einen Start um 06.20 Uhr an, ein Kollege hatte ihn aber erst seit 06.41 Uhr vor Ort gesehen. Für den Chef genügte diese Falschangabe für eine Kündigung aufgrund von Arbeitszeitbetrug und einem damit verbundenen Vertrauensbruch.
Doch dies lag nicht in seiner Absicht, argumentierte der Mann, sondern war ein Versehen beziehungsweise Irrtum. Denn weil das neue elektronische Zeiterfassungssystem des Betriebs einen technischen Fehler anzeigte, konnte der Arbeitsbeginn erst nachträglich, genau mehrere Stunden später, nachgetragen werden. Dabei habe sich der Angestellte nicht mehr korrekt an die Uhrzeit erinnert und dadurch versehentlich einen falschen Eintrag gemacht.
Kein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug
Dies sahen auch die Richter:innen so. Weil der Fehler bei der Zeiterfassung ohne Vorsatz erfolgte, lag kein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug vor. Somit war eine Kündigung unzulässig und unwirksam. Und selbst bei einem fahrlässigen Verhalten hätte der Chef zunächst mildere Mittel in Betracht ziehen müssen. „Selbst wenn dem Kläger eine grob fahrlässige Falscherfassung der Arbeitszeit vorzuwerfen sei, hätte der Arbeitgeber nach Auffassung des Arbeitsgerichts zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen“, beruft sich der DGB auf das Urteil.
Die Expert:innen machen jedoch deutlich, dass damit eine falsche Arbeitszeiterfassung keinesfalls verharmlost werde. Denn bei Vorsatz rechtfertigen Fehler bei der Zeiterfassung sogar eine fristlose Kündigung. Doch es gilt: „Eine objektiv unzutreffende Arbeitszeiterfassung und ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug sind nicht dasselbe.“
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