Arbeitszeit: Kündigung wegen Falschangaben?
Rund um die Arbeitszeit gibt es immer wieder Diskussionen. Denn diese muss zwar eigentlich erfasst werden, die Praxis sieht jedoch mitunter anders aus. Fest steht aber: Wer dabei betrügt, riskiert Ärger. Bewusste Falschanagaben bei der Arbeitszeit können den Job kosten.
Bereits seit fast sieben Jahren gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf EU-Ebene – zumindest laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Das Bundesarbeitsgericht zog im September 2022 nach und stellte klar: Chef:innen müssen die geleistete Arbeitszeit ihrer Angestellten dokumentieren, und zwar objektiv, transparent und verlässlich – zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. So geht es unter anderem darum, die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können. Dafür sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von allen Angestellten aufgezeichnet werden. Die Verantwortung dafür tragen Chef:innen. Doch auch Arbeitnehmende müssen mitwirken. Und fest steht: Wer bei der Arbeitszeit Falschangaben macht, riskiert den Job. Stichwort Arbeitszeitbetrug. Das macht ein aktuelles Urteil einmal mehr deutlich.
Arbeitszeit: Bewusste Falschangaben führen zu Kündigung
Wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden hat, war die Kündigung einer Angestellten rechtens, nachdem diese die Arbeitszeit falsch erfasst hatte. Hinzukam, dass es sich dabei nicht um ein Versehen, sondern bewusste Falschanagaben zur Arbeitszeit handelte. „Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen“, macht das Gericht deutlich.
Konkret hatte die Frau entsprechende Formulare zur Zeiterfassung bewusst falsch ausgefüllt und sich mehrmals eine halbe Stunde Arbeitszeit mehr notiert als geleistet wurde. Die Folge: Eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung, gegen die sich die Beschäftigte zu wehren versuchte.
Doch anders als von ihr behauptet, sah das Gericht kein Versehen, sondern Vorsatz. Außerdem kam es zu einem schweren Vertrauensbruch durch die Pflichtverletzung. Bereits die einmalige Falschangabe der Arbeitszeit hätte für eine Kündigung genügt, doch es kam sogar mehrmals dazu. Eine Weiterbeschäftigung der Frau war dem Arbeitgeber somit nicht zumutbar. Und auch auf eine Abmahnung konnte durch die Wiederholung der Tat verzichtet werden. Folglich war die Kündigung wegen Falschangaben bei der Arbeitszeit rechtens.
Was gilt, wenn Arbeitgebende die Arbeitszeit falsch erfassen, erfährst du hier.
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