5 Euro: Noch keine Gebühr für Anschlussversorgung ohne Rezept
Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept ist zwar möglich, aber nicht in jedem Fall. Außerdem können Apotheken die Servicegebühr noch nicht abrechnen, denn die zugehörige Verordnung hat den Bundesrat noch nicht passiert.
Apotheken dürfen mit Inkrafttreten des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) auch ohne Vorliegen eines Rezeptes Chroniker:innen mit ihrer Dauermedikation versorgen. Die Anschlussversorgung ist in § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Zudem müssen die Versicherten die Kosten aus eigener Tasche zahlen.
Chroniker:innen können einmalig mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße versorgt werden, wenn
- das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde und dies von dem/der Betroffenen nachgewiesen werden kann oder die Apotheke anderweitig Kenntnis davon hat und
- die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Als Nachweis, dass das betreffende Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde, gelten insbesondere entsprechende in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherte Daten.
Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn Betroffene zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt haben.
Die Ausnahme gilt nicht für:
- Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid,
- oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten
- Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika sowie
- Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren. Festzuhalten sind: Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum. Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. Außerdem muss die Abgabe in der Apotheke dokumentiert werden. Dazu sind der Name des/der Betroffenen, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten festzuhalten.
5 Euro in Verordnung geregelt
Dass Apotheken eine Servicegebühr von bis zu 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer verlangen dürfen, ist in der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung geregelt. Diese sieht eine Anpassung in § 7a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vor: „Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a oder § 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von bis zu 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Doch die Verordnung ist noch nicht in Kraft und muss noch durch den Bundesrat. Auf der Tagesordnung steht sie am 10. Juli. Somit können Apotheken nach ApoVWG zwar Rx-Arzneimittel an Chroniker:innen zur Anschlussversorgung abgeben, aber noch keine Servicegebühr verlangen. Zudem wurde keine Sonder-PZN vereinbart.
Akutversorgung noch nicht möglich
In § 48b AMG ist die Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen geregelt. Rx-Arzneimittel können auch ohne Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden, wenn die Behandlung einer akuten Erkrankung keinen Aufschub erlaubt und der aktuelle Standard der medizinischen Wissenschaft sowie die Vorgaben der Rechtsverordnung beachtet werden.
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Vorgaben zur Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit für die Abgabe von Arzneimitteln durch einen Apotheker nach Absatz 1 festzulegen“, heißt es dazu im ApoVWG. Diese ist jedoch erstmals bis zum 2. Juli 2027 vorzulegen. Somit ist eine Akutversorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beispielsweise bei einer Bindehautentzündung nicht derzeit noch nicht möglich.
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