Krankschreibung ab Kündigungstag: Keine Lohnfortzahlung – oder?
Sowohl eine Krankmeldung als auch eine Kündigung sorgen am Arbeitsplatz oftmals für Diskussionen – erst recht, wenn beides zusammenfällt. Doch folgt direkt ab dem Kündigungstag die Krankschreibung wird es in Sachen Lohnfortzahlung knifflig, oder? Nicht unbedingt, zeigt ein Urteil.
Sich nach einer Kündigung krankzumelden und somit bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitsunfähig auszufallen, ist seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor einigen Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unter anderem stehen Angestellte in der Beweispflicht, dass sie nachweislich nicht arbeiten können. Andernfalls drohen Gehaltseinbußen beziehungsweise ein Streichen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Doch das gilt nicht immer. Mitunter besteht auch bei Krankschreibung ab dem Kündigungstag trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung – sogar bei angekündigter Krankheit, zeigt ein Urteil.
Lohnfortzahlung trotz Krankschreibung ab Kündigungstag
Was war passiert? Vor dem Arbeitsgericht Nordhausen hatte eine Angestellte geklagt, die in ihrem Betrieb aus gesundheitlichen Gründen eine interne Umsetzung angefragt hatte, was jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin kündigte die Frau fristgerecht und ließ sich noch am selben Tag krankschreiben, sodass sie vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht an den Arbeitsplatz zurückkehrte. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit trotz Attest an – zum einen aufgrund der Übereinstimmung des Zeitraums mit der Kündigung, zum anderem, weil die Frau ihre Krankheit angeblich bereits im Voraus angekündigt hatte. Die Folge: Die Entgeltfortzahlung wurde gestrichen.
Zu Unrecht, entschied das Gericht. Denn dieses stimmte zwar zu, dass Zweifel an der AU gerechtfertigt waren, allerdings gab es keinen Beweis, dass diese fälschlicherweise ausgestellt wurde. Demnach konnte der Chef, „den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt.“ Dies geschah jedoch nicht. Und auch die behauptete Ankündigung der Abwesenheit konnte nicht nachgewiesen werden, sodass Aussage gegen Aussage stand und auch Zeugenbefragungen keinen Aufschluss gaben.
Damit hatte die Frau laut dem Gericht trotz Krankschreibung ab dem Kündigungstag einen Anspruch auf die reguläre krankheitsbedingte Lohnfortzahlung. Mehr noch: Sie musste auch keine weitere Auskunft über die Art ihrer Erkrankung liefern.
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