Ab März 2028 Pflicht: Neues Datum für E-BtM- und T-Rezepte?
Die verpflichtende Einführung des E-Rezepts liegt inzwischen schon mehr als zwei Jahre zurück. Doch noch immer können nicht alle Arzneimittel elektronisch verordnet werden. Das gilt beispielsweise für T-Rezepte ebenso wie für Betäubungsmittel. Für beide steht nun ein neues Startdatum im Raum. Demnach sollen elektronische T-Rezepte und E-BtM-Rezepte ab 1. März 2028 verpflichtend sein.
Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen hervor. Für elektronische T- und BtM-Rezepte gibt es demnach ein neues Datum, das entsprechend im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verankert werden soll, nachdem der ursprünglich für den 1. Juli 2025 vorgesehene Start nicht gehalten werden konnte.
§ 360 Absatz 2 und 3 SGB V sollen dafür angepasst werden. Neben der für Ärzt:innen und Zahnärzt:innen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtenden Ausstellung und Übermittlung von Rx-Verordnungen ausschließlich in elektronischer Form soll dies auch für T- und BtM-Rezepte gelten, jedoch erst in knapp zwei Jahren. „Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. März 2028“, heißt es im Entwurf.
Übrigens: Nach wie vor gilt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsprechende Regelungen für das Ausstellen von E-BtM-Rezepten und elektronischen T-Rezepten festlegen muss, wie in § 86 SGB V festgeschrieben werden soll.
Apotheken müssen E-BtM-Rezepte und elektronische T-Rezepte beliefern
Wie immer gibt es Ausnahmen von der Pflicht. Nämlich dann, wenn technische Probleme oder ein Notfall vorliegen. So heißt es im Entwurf weiter: „Die Verpflichtung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung handelt.“
Apotheken sind gemäß § 360 Absatz 3 SGB V ab März 2028 verpflichtet, E-BtM-Rezepte und elektronische T-Rezepte zu beliefern. Auch hier bilden technische Herausforderungen eine Ausnahme. Zudem bleiben die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung unberührt, so der Entwurf.
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