Blutspenden: Achtung, Steuerfalle?
Pro Jahr werden hierzulande rund 3,7 Millionen Blutspenden benötigt – täglich sind es rund 15.000. Immerhin jede/r Zweite hat schon mindestens einmal Blut gespendet, viele Menschen erklären sich sogar regelmäßig dazu bereit. Weil dies nicht nur gesundheitlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, sondern auch mit Aufwand verbunden ist, wird die Spende mitunter finanziell belohnt. Doch kann die Aufwandsentschädigung für das Blutspenden zur Steuerfalle werden?
Generell gilt: Bekommen Personen für eine Blutspende Geld, gilt dies als Aufwandsentschädigung – Entschädigung für Zeitaufwand und eventuelle Fahrtkosten – und nicht als reguläre Bezahlung oder als Einkommen. Somit ist der Betrag grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn regelmäßig gespendet wird, appelliert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Denn es gilt eine steuerliche Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, werden Steuern fällig, und zwar auf die gesamte Summe und nicht nur auf die Differenz.
Mehr noch: Unter die entsprechende Freigrenze fallen alle sonstigen Einkünfte aus Leistungen, die Steuerzahler:innen erzielen. Das bedeutet: Nicht nur die Aufwandsentschädigung für das Blutspenden, sondern auch andere Beträge, die beispielsweise für andere Dienste gezahlt werden, müssen berücksichtigt werden. Steuerrechtlich ist von „Einnahmen aus gelegentlichen Tätigkeiten“ die Rede. „Kommen also zu sechsmal 25 Euro fürs Blutspenden in einem Jahr (150 Euro) beispielsweise weitere 150 Euro aus anderen gelegentlichen Leistungen hinzu, sind das 300 Euro – und damit ist die Freigrenze überschritten“, so die VLH weiter.
Müssen die entsprechenden Einnahmen versteuert werden, raten die Expert:innen dazu, in der Steuererklärung auch dafür angefallene Kosten anzugeben, damit diese im besten Fall wiederum von der Summe abgezogen werden können.
Übrigens: Frauen dürfen pro Jahr vier Vollblutspenden leisten, bei Männern sind es höchstens sechs. Plasma kann dagegen bis zu 60-mal und Thrombozyten immerhin bis zu 26-mal pro Jahr gespendet werden.
Blutspenden: Streitthema Arbeitszeit
Weil es sich bei einer Blutspende um eine freiwillige Tätigkeit handelt, darf sie in der Regel nicht als Arbeitszeit zählen, sodass kein Anspruch auf Vergütung besteht und die versäumte Zeit nachgearbeitet werden muss. Anders verhält es sich unter anderem bei Stammzellspenden. Denn diese sind gesetzlich geregelt. Dafür können Arbeitnehmer:innen beurlaubt werden und erhalten gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz sogar Lohnfortzahlung.
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