Jahresurlaub planen: Was gilt zu Jahresbeginn?
Zum neuen Jahr wird es für viele Apothekenangestellte höchste Zeit, den Jahresurlaub zu planen. Denn darauf kann der/die Chef:in bestehen. Doch was muss zu Jahresbeginn geplant werden?
Generell gilt: Laut § 11 Bundesrahmentarifvertrag kann die Apothekenleitung darauf bestehen, dass das Team die jährliche Urlaubsplanung frühzeitig einreicht, und zwar entweder zum Ende eines Jahres für das nächste Kalenderjahr oder direkt zu Jahresbeginn. Genau heißt es: „Der Apothekeninhaber kann Zeiträume zum Ende oder zum Beginn des Jahres festsetzen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen.“ Denn eine frühzeitige Urlaubsplanung kann dazu beitragen, die Urlaubszeiten im Team zu koordinieren, Überschneidungen zu vermeiden und damit eine ausreichende Vertretung sicherzustellen.
Doch auch wenn Chef:innen verlangen dürfen, den Jahresurlaub frühzeitig zu planen, gilt das nicht für alle freien Tage. Einige Tage dürfen demnach „unverplant“ bleiben und müssen Apothekenangestellten beispielsweise für unvorhergesehene Ereignisse zur Verfügung stehen. Eine allgemeingültige Quote gibt es dafür allerdings nicht. Als Richtwert kann jedoch eine frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Betriebsferien dienen. Demnach dürfen drei Fünftel des Urlaubsanspruchs durch den/die Chef:in in Form von Betriebsferien festgelegt werden. Und ähnlich verhält es sich auch bei der alljährlichen frühzeitigen Urlaubsplanung.
Achtung: Wer sich trotz tarifvertraglicher Vorgabe und Aufforderung durch den/die Chef:in weigert, die Urlaubsplanung abzugeben, kann die Apothekenleitung einen entsprechenden Zeitraum festlegen. Ob dieser nachträglich verschoben werden kann, muss dann mit der Apothekenleitung besprochen werden.
Resturlaub: Wann müssen Chef:innen den Urlaubsanspruch mitteilen?
Ist noch Resturlaub aus dem letzten Jahr übrig, muss dieser spätestens bis Ende März genommen werden, andernfalls verfällt er. Das gilt allerdings nur, wenn Chef:innen über den verbliebenen Anspruch informieren. Dies sollte am besten direkt im Januar erfolgen, damit genug Zeit bleibt, die freien Tage zu nutzen. Unterlassen es Arbeitgebende, ihre Angestellten zu informieren, bleiben die Urlaubstage auch über den 31. März hinaus bestehen.
Wann Angestellte die Urlaubstage nehmen, können sie grundsätzlich selbst entscheiden, denn bei der Urlaubsplanung sind ihre Wünsche zu berücksichtigen. Sprechen jedoch betriebliche Gründe dagegen, können Chef:innen ihr Veto einlegen. Wichtig ist jedoch, dass ein eingereichter Urlaubsantrag innerhalb von vier Wochen beantwortet werden muss – andernfalls gilt er als genehmigt.
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