Wunsch nach Teilzeit: Was tun bei Nein vom Chef?
Die Mehrheit der PTA hierzulande arbeitet in Teilzeit in der Apotheke – Tendenz steigend. Gründe dafür gibt es viele, beispielsweise das Bedürfnis nach mehr Zeit für die Familie oder eine bessere Work-Life-Balance. Doch was gilt, wenn der/die Chef:in Nein zum Wunsch nach Arbeiten in Teilzeit sagt? Wir liefern dir ein Update.
Rund 40 Prozent der Beschäftigten arbeiten hierzulande inzwischen in Teilzeit. Bei Frauen ist der Anteil mit knapp 50 Prozent sogar noch deutlich höher, während es bei den Männern nur etwa jeder Achte ist. Generell gilt: Das Recht auf Teilzeit ist gesetzlich verankert. So regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in § 8 Folgendes: „Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.“
Der Anspruch besteht, wenn im Betrieb „in der Regel mehr als 15 Angestellte“ beschäftigt sind. Trifft dies zu und besteht der Wunsch nach Teilzeit, können Beschäftigte diesen schriftlich äußern, und zwar mindestens drei Monate vor dem angepeilten Beginn der Teilzeit. Anschließend ist der/die Chef:in zu einer Antwort verpflichtet. Mehr noch: Er/sie muss außerdem mit Arbeitnehmenden die gewünschte Verteilung der Arbeitszeiten besprechen – vorausgesetzt, Arbeitgebende stimmen dem Antrag zu. Doch was gilt bei einem Nein zum Wunsch nach Teilzeit?
Nein zum Wunsch nach Teilzeit: Genau prüfen
Sind alle Bedingungen für die Verringerung der Arbeitszeit erfüllt, darf der/die Chef:in laut TzBfG nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen. „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“, heißt es im Gesetz weiter. Die genauen Gründe können auch tarifvertraglich festgelegt werden.
Wird der Wunsch nach Teilzeit mit einem Nein beantwortet, gilt es für Angestellte also, zunächst einmal zu prüfen, ob und welche betrieblichen Gründe vorliegen. Denn diese müssen Chef:innen schriftlich darlegen – Stichwort Beweislast. Bleibt dies aus, greift die Ablehnung laut Expert:innen in der Regel nicht. Gleiches gilt, wenn Arbeitgebende nicht bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn geantwortet haben.
Hinzukommt, dass nicht jeder Grund infrage kommt. Der Verweis auf Personalmangel genügt beispielsweise nicht automatisch als Ablehnungsgrund, wie auch ein Gericht entschieden hat. Im Zweifel sollten Beschäftigte also zunächst das Gespräch mit dem/der Chef:in suchen und versuchen, eine Einigung zu erzielen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann Klage eingereicht werden.
Übrigens: Zulässig ist ein Nein zum Wunsch nach Teilzeit auch, wenn Angestellte ihre wöchentliche Arbeitszeit reduziert haben und innerhalb von weniger als zwei Jahren einen erneuten Antrag stellen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Essen mit Warken: Honoraranpassung Top-Thema
Worüber würden Apotheker:innen mit Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bei einem gemeinsamen Essen reden – Honorarerhöhung, Bürokratieabbau oder Fachkräftemangel? Die Antwort …
Urlaub durch Freizeitausgleich verlängern: (K)ein Problem?
Bei vielen Apothekenangestellten ist es mit dem nahenden Jahreswechsel höchste Zeit, eventuell noch verbliebene Urlaubstage noch zu nutzen. Haben sich …
Abnehmspritzen: BMG soll Kostenübernahme prüfen
Dass GLP-1-Rezeptoragonisten wie Semaglutid und Co. zu einer effektiven Gewichtsreduktion führen können, wurde bereits in mehreren Studien nachgewiesen. Dennoch müssen …













