Apothekenauto „verraucht“: Wer zahlt?
Sind PTA mit dem Apothekenauto unterwegs – Stichwort Botendienst –, ist Vorsicht geboten. Denn dabei gilt es, Unfälle zu vermeiden. Doch damit nicht genug. Denn der Wagen ist auch pfleglich zu behandeln, andernfalls kann es teuer werden, wie ein Urteil zeigt.
Der Botendienst gehört in fast allen Apotheken inzwischen längst zum Alltag und wird im Schnitt 300.000-mal täglich erbracht, wie die „Zahlen, Daten, Fakten 2025“ der Abda zeigen. Auch PTA können den Service übernehmen. Das Auto für den Botendienst muss dabei die Apothekenleitung stellen. Denn: „Gemäß § 611a BGB schuldet der Arbeitnehmer ausschließlich die vereinbarte Arbeitsleistung, nicht aber die Stellung der hierfür erforderlichen Arbeitsmittel“, wie das Hessische Landesarbeitsgericht geurteilt hat. Doch was gilt, wenn das Apothekenauto im Botendienst beschädigt wird – wer zahlt Reinigung und Co.? Das hatte das Landesarbeitsgericht Köln im Fall eines „verrauchten“ Firmenautos zu entscheiden.
Der Fall
Demnach hatte ein Mitarbeiter das Auto seines Arbeitgebers genutzt und es anschließend mit einem starken Rauchgeruch im Innenraum sowie zahlreichen Brandlöchern zurückgegeben. Der Chef verlangte daraufhin, dass der Mann für den Schaden beziehungsweise dessen Beseitigung aufkommt, weil er diesen schuldhaft verursacht habe.
Zu Recht, entschied das Gericht. Denn gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist das Eigentum von Dritten, in diesem Fall des Arbeitgebers, pfleglich zu behandeln. „Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet“, heißt es im Urteil. Demnach sollten beispielsweise im Fall der Nutzung eines Firmenwagens keine Schäden verursacht werden, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Mehr noch: Passiert dies dennoch, muss dies unverzüglich gemeldet werden, um notwendige Maßnahmen zur Beseitigung in die Wege leiten zu können.
Schadenersatz für „verrauchtes“ Firmenauto
Im entsprechenden Fall war jedoch keine dieser Vorgaben erfüllt. Denn der Angestellte hatte einen erheblichen Schaden verursacht, den Chef aber nicht darüber informiert, sondern erst auf Rückfrage die Verantwortung dafür zurückgewiesen. Somit wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 900 Euro verurteilt, denn er hat dem Gericht zufolge seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber kein explizites Rauchverbot für das Auto ausgesprochen hatte, änderte den Richter:innen zufolge nichts. „Denn es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen ,festsetzt‘“. Weil das Fahrzeug zudem für den Arbeitsweg benutzt wurde, greife zudem die beschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht, denn es wurde eine betriebliche Tätigkeit im weiten Sinne ausgeübt. Folglich musste der Angestellte zahlen.
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