Blistern: STELLEN statt Charge weiter erlaubt
Dass die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht ist, wird in § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung geregelt. Weil aber die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim Stellen/Blistern von Arzneimitteln technisch nicht möglich war, wurde eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni vereinbart. Diese wurde verlängert, denn die technischen Herausforderungen bestehen noch immer.
Mit der Einführung des E-Rezeptes wurde die Übermittlung der Chargenbezeichnung für das abgegebene Arzneimittel verpflichtend. Bei der Rezeptbelieferung kann die Übermittlung durch Scannen des Securpharm-Codes erfolgen. Das klappt zwar im Tagesgeschäft, ist aber in einigen Fällen nicht möglich, beispielsweise bei der Heimversorgung/Verblistern. Darum wurde für den Fall eine Ausnahmeregelung vereinbart.
In der Änderungsvereinbarung aus Juli 2023 heißt es: „Soweit die Übermittlung der Chargenbezeichnung beim ‚Stellen‘ von Arzneimitteln technisch nicht möglich ist, wird bis zur Schaffung entsprechender technischer Möglichkeiten analog § 312 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2025 von der Verpflichtung zur Chargendokumentation abgesehen.“ Anstelle der tatsächlichen Chargenbezeichnungen konnten Apotheken das Wort „STELLEN“ in das entsprechende Datenfeld eintragen.
Somit blieben zwei Jahre, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die sind abgeluafen und eine technsiche Lösung gibt es noch immer nicht. Darum haben sich Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband auf eine Verlängerung der Angabe „STELLEN“ bis zum 31. Dezember verständigt.
Dabei ist die korrekte Schreibweise entscheidend. In der Praxis zeigt sich, dass der Hinweis falsch eingetragen wird. Einige Beispiele sind Bestandsware, Blisterzentrum, Stellen, stellen, STEllen, stewllen, stllen oder auch stwellen.
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