Keine Prüfpflicht bei E-Rezept: „Ohne Versicherungsnachweis“
In den Apotheken laufen E-Rezepte mit dem Hinweis „ohne Versicherungsnachweis“ auf. Betroffen sind Verordnungen zulasten verschiedener Kassen von unterschiedlichen Ärzt:innen. Apotheken können die Verordnungen dennoch beliefern.
Nach Mitteilung des DAV ist der Zusatz unproblematisch. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht – das bestätigte auch der GKV-Spitzenverband dem DAV, wenn die Kennzeichnung im Kostenträgernamen „ohne Versicherungsnachweis“ ist und der in der Verordnung durch das IK (ID 9) angegebene Kostenträger zahlungspflichtig ist.
Dass der Zusatz angegeben ist, kann auf den Anforderungskatalog AVMG der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zurückgeführt werden. Demnach muss auf dem Rezept das vorliegende Versicherungsverhältnis/die Verordnungssituation angegeben werden – beispielsweise GKV oder BG. Zudem heißt es: „Sofern ein gesetzlich Versicherter gemäß § 25a Abs. 4 BMV-Ä eine Arzneimittelverordnung erhält, ist im Element payor.display im Profil KBV_PR_FOR_Coverage der Wert “ohne Versicherungsnachweis” anzugeben.“
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