Das Thema Nachhaltigkeit ist in aller Munde und kommt auch in der Arzneiversorgung auf den Tisch. Derzeit sind verschiedene Medikamente von Lieferengpässen betroffen. Warum also nicht zurückgegebene Packungen erneut abgeben und zulasten der Kasse abrechnen? Achtung, Spoiler: Die Möglichkeit zur Wiederabgabe zurückgegebener Arzneimittel besteht, ist aber kein Muss.
Um Versorgungsengpässe abzufedern, wurden verschiedene Vorschläge unterbreitet – darunter auch ein „Flohmarkt für Arzneimittel“. Außerdem wurde das Inverkehrbringen von einzelnen Arzneimitteln in ausländischer Aufmachung genehmigt; beispielsweise von Ibuprofen-Saft in ukrainischer Aufmachung. Eine Möglichkeit könnte auch die Wiederabgabe von Arzneimitteln sein, wie Apotheker Daniel Miller, Inhaber der Adler-Apotheke in Kirchheim, vorschlägt.
Wiederabgabe von Arzneimitteln erlaubt
Du kennst das: Du bekommst von Kund:innen eine Tüte voller ungeöffneter Arzneimittel überreicht, weil die Medikamente aufgrund von Umstellung der Medikation oder Tod nicht mehr benötigt werden. Die Packungen können dann ordnungsgemäß entsorgt oder erneut abgegeben werden.
Der Rahmenvertrag regelt in § 20 die Voraussetzungen zur Wiederabgabe von Arzneimitteln – OTC-Präparate sind ausgeschlossen.
„Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an eine Apotheke zurückgegeben werden, dürfen zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben und abgerechnet werden (Wiederabgabe), wenn
- die Chargenbezeichnungen von Inhalt und Verpackung identisch sind und
- die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne des § 12 Apothekenbetriebsordnung im Einzelfall geprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig ist.“
Kleiner Exkurs zu § 12 Apothekenbetriebsordnung: Hier sind die Vorgaben zur Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte geregelt – auch als „Fertigarzneimittelprüfung“ bekannt. Hierbei handelt es sich um eine Sinnesprüfung, die stichprobenartig durchgeführt wird und ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels bestehen. Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren.
Sonder-PZN und Preis
Sind die Vorgaben nach § 20 Rahmenvertrag erfüllt und die Apotheke bestätigt die Qualität, darf das verschreibungspflichtige Arzneimittel erneut abgerechnet werden. Zum Einsatz kommen das Sonderkennzeichen 02567047 sowie der Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Apothekenabschlag und die gesetzlichen Rabatte sind nicht anzuwenden. Die Zuzahlung ist zu leisten.
So wird bedruckt:
- Für jedes wieder abgegebene Arzneimittel PZN und Packungsanzahl und im Feld „Taxe“ eine „0“ in eine Zeile drucken.
- Dann einmal das Sonderkennzeichen 02567047 mit der Gesamtzahl der wieder abgegebenen Arzneimittel im Feld „Faktor“ und mit dem Festzuschlag für die Wiederabgabe multipliziert mit der im Feld „Faktor“ angegebenen Gesamtanzahl als Taxe drucken – darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Arzneimittelkennzeichen zu bedrucken sind.
OTC nein, Betäubungsmittel ja
Während OTC-Arzneimittel in § 20 Rahmenvertrag „Wiederabgabe von Arzneimitteln“ nicht genannt werden, ist eine weitere Abgabe von zurückgenommenen Betäubungsmitteln möglich. Grundlage ist § 5c Absatz 4 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Allerdings gibt es Einschränkungen. Es dürfen lediglich die Betäubungsmittel wiederholt abgegeben werden, die für Patient:innen in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet wurden und von der verschreibenden Person unter deren Verantwortung gelagert wurden.
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