Der Pneumokokken-Impftsoff Pneumovax ist derzeit nicht lieferbar. Das Bundesgesundheitsministerium hat offiziell einen Versorgungsmangel ausgerufen. Um den gestiegenen Bedarf zu decken, bringt MSD Pneumovax 23 mit japanischer Beschriftung in den deutschen Markt.
Gute Nachrichten bei Pneumovax 23: Wie MSD mitteilt, werden in Kürze zusätzliche Impfdosen der Pneumokokken-Vakzine für Deutschland zur Verfügung stehen. Die Impfstoffdosen stammen aus Japan. „Um diese schnell in den Markt geben zu können, wird in Abstimmung mit den zuständigen Behörden auf eine Umetikettierung verzichtet. Die Impfstoffdosen werden deshalb mit japanischer Beschriftung in den deutschen Markt kommen“, teilt MSD mit.
Umfassende Informationen zu Pneumovax 23 mit japanischer Beschriftung mit Angabe der deutschen Gebrauchsinformation sowie einer Produktbeschreibung und Abbildung der Verpackung wurden in Absprache mit dem Paul-Ehrlich-Institut auf dessen Homepage veröffentlicht.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte aufgrund der stark gestiegenen Nachfrage die Handlungsempfehlungen angepasst. Pneumovax 23 soll prioritär an Patienten mit Immundefizienz, Senioren ab einem Alter von 70 Jahren und Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen verimpft werden.
Mitte März hatte MSD über die eingeschränkte Verfügbarkeit von Pneumoax 23 informiert. „Derzeit kommt es für Pneumovax 23 zu Lieferengpässen“, teilt eine Sprecherin mit. Infolge der anhaltenden SARS-CoV-2-Infektionen habe sich die Nachfrage nach dem Pneumokokken-Impfstoff erheblich gesteigert. „Im ersten Quartal 2020 haben wir bereits rund die Hälfte der für dieses Jahr geplanten Impfdosen ausgeliefert. Das entspricht rund 75 Prozent des Bedarfs des gesamten Vorjahres.“
Darufhin hatte das BMG den Notstand bei den Pneumokokken-Impfstoffen erklärt. „Insoweit wird festgestellt, dass es sich bei Impfstoffen zum Schutz gegen Pneumokokken um Arzneimittel handelt, die zur Prophylaxe gegen lebensbedrohliche Erkrankungen benötigt werden, und dass ein Versorgungsmangel mit diesen Arzneimitteln vorliegt.“
Der erklärte Versorgungsmangel ermöglicht nun den zuständigen Behörden der Länder, gemäß § 79 Absatz 5 und 6 Arzneimittelgesetz (AMG) im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten. „Damit kann flexibel auf die Umstände des jeweiligen Krankheitsausbruchs und den Bedarf an spezifischen Arzneimitteln reagiert werden.“
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