Wegen Engpass: Abgabe von Teilmengen – so geht`s
Die Abgabe von Teilmengen ist eigentlich nur gestattet, wenn die verschreibende Person dies auf dem Rezept vermerkt. Eigentlich. Denn die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gestattet eine Ausnahme. Dies könnte auch aufgrund der anhaltenden Lieferengpässe bei verschiedenen Arzneimitteln eine Option sein, die Versorgung der Patient:innen zu sichern.
Im Kampf gegen Versorgungsengpässe kamen bereits verschiedene Ideen auf den Tisch – darunter der Flohmarkt für Arzneimittel oder etwa die Wiederabgabe zurückgegebener Medikamente. Die Versorgung sichern könnte auch die Abgabe von Teilmengen – Auseinzeln –, die gemäß SARS-CoV-2-Arzneimitelversorgungsverordnung noch bis zum 7. April 2023 (mit der Option auf Verlängerung bis 31. Dezember 2023) im Ausnahmefall möglich ist. Doch einfach so die Packung öffnen und eine Teilmenge abgeben ist nicht möglich.
Abgabe von Teilmengen: Sonder-PZN und Zuzahlung
Gemäß § 1 SARS-CoV-2-AMVersVO dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen entnehmen – vorausgesetzt die abzugebende Packungsgröße ist nicht lieferbar. Aber Vorsicht: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden.
Wie Teilmengen abgerechnet werden, regelt § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO. Wird die erste Teilmenge aus einer Packung entnommen, wird diese unter Angabe der PZN und des vollständigen Preises komplett abgerechnet und die entsprechende Zuzahlung erhoben. Die Apotheke druckt das Sonderkennzeichen 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge), im Feld „Faktor“ den Wert „1“ und im Feld „Taxe“ den Betrag „0“ auf.
Werden weitere Teilmengen aus der Packung entnommen, werden die PZN, im Feld „Faktor“ der Wert „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ sowie das Sonderkennzeichen 06461133 (weitere Teilmengenabgabe) aufgedruckt. „Im Feld ‚Faktor‘ ist der Wert ‚1‘ anzugeben, im Feld ‚Taxe‘ ist der Betrag ‚690‘, entsprechend 5,80 Euro gemäß § 3 Abs. 6 AMPreisV zuzüglich Umsatzsteuer, anzugeben. Eine Zuzahlung ist zu erheben.“
Nichts geht ohne Defektbeleg: Dass die verordnete Packungsgröße zum Zeitpunkt der Abgabe nicht lieferbar ist, müssen Apotheken dokumentieren – am besten auch für wirkstoffgleiche Präparate.
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