Die Uhr tickt. Gibt es keine Verlängerung, laufen verschiedene Corona-Ausnahmeregeln, die den Apotheken mehr Beinfreiheit erlauben, aus. Wir geben dir einen Überblick, was derzeit in puncto SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und Co. gilt.
Um Apotheken-Patienten-Kontakte zu reduzieren und die Arzneimittelversorgung zu sichern, wurden verschiedene Corona-Ausnahmeregeln beschlossen. Einige sind bereits ausgelaufen, für andere läuft die Geltungsfrist in einigen Wochen oder Monaten ab.
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
- läuft noch bis 7. April 2023, mit der Option auf Verlängerung bis 31. Dezember 2023
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ermöglicht den Apotheken erweiterte Auswahlmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe. Beispielsweise darf unter Umständen von der Abgaberangfolge abgewichen werden. Außerdem sind die Abgabe von Teilmengen und das Auseinzeln geregelt sowie Lockerungen bei der Abgabe von Substitutionsmitteln. Zudem nimmt die Verordnung den Kassen die Möglichkeit von Retaxationen.
Corona-Ausnahmeregeln zum Entlassmanagement
- läuft noch bis 7. April 2023, die Option auf Verlängerung ist an die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft
Arzneimittelrichtlinie Entlassmanagement § 3a Entlassmanagement
Apotheken dürfen auf Grundlage der Arzneimittelrichtlinie § 3a Entlassmanagement auch Entlassrezepte oberhalb der Normgröße 1 beliefern, allerdings darf nur eine Packung des Arzneimittels oberhalb der kleinsten Normgröße verordnet sein. Hinzukommt, dass der Verordnungszeitraum von Rezepturen, Medizinprodukten und Verbandmitteln auf 14 Tage verlängert wurde – sonst sind es sieben Tage.
Arzneimittelrichtlinie Entlassmanagement § 11 Entlassmanagement
Im Rahmen des Entlassmanagements kann weiterhin der Bedarf für einen Versorgungszeitraum von 14 Kalendertagen verordnet werden – sonst sind es sieben Tage.
Freie Preiskalkulation Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- läuft bis auf Weiteres, keine Befristung festgelegt
Pflege-HiMi zum Verbrauch müssen nicht zu den Vertragspreisen abgerechnet werden, die freie Preiskalkulation gilt weiterhin. Der maximale Betrag, mit dem monatlich versorgt werden kann, darf allerdings 40 Euro nicht überschreiten. Die freie Preiskalkulation gilt auch für FFP2 Masken und Lätzchen, für die es ohnehin noch keine Vertragspreise gibt.
Coronavirus-Testverordnung
- läuft noch bis 25. November 2022, die Option auf Verlängerung bis 7. April 2023
Anspruch auf einen kostenlosen Coronatest haben unter anderem Haushaltsangehörige von Infizierten, Kinder bis fünf Jahre sowie Bewohner:innen und Besucher:innen von Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Kliniken. Ebenso diejenigen, die einen Beleg dafür brauchen, dass sie wieder Corona-negativ sind, damit sie zurück zur Arbeit können. Die 3-Euro-Tests sind für Besucher:innen von Familienfeiern, Konzerten oder einer anderen „Veranstaltung in einem Innenraum“ am selben Tag gedacht. Einen 3-Euro-Test soll auch bekommen, wer eine rote Corona-Warn-App hat oder wer vorhat, andere Menschen ab 60 oder mit Vorerkrankung zu treffen.
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