Wechselprämie: Abwerben von PTA erlaubt?
Der Fachkräftemangel spitzt sich zu und Corona-Ausfälle dünnen die Personaldecke in vielen Apotheken zusätzlich aus. Kein Wunder, dass PTA vielerorts händeringend gesucht werden. Stichwort Personalmangel. Um diesen abzufedern, werben Chef:innen in Stellenanzeigen mit verschiedenen Anreizen wie übertariflicher Bezahlung, tollem Teamwork und Co. Hilft all dies nicht, kommt bei der Personalsuche auch die sogenannte Wechselprämie ins Spiel. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Für PTA spielt eine Wechselprämie bisher kaum eine Rolle. So haben sich nur knapp 2 Prozent der Kolleg:innen schon einmal auf eine Stelle beworben, für die eine solche Prämie ausgeschrieben war. Gab es diese, lag sie im Schnitt bei 2.000 Euro, wie der große PTA-Gehaltsreport 2021 gezeigt hat. Und welchen Betrag würden sich PTA wünschen, um einen Jobwechsel in Betracht zu ziehen? Im Mittelwert 2.350 Euro.
Bleibt noch die Frage, ob es überhaupt erlaubt ist, PTA und andere Kolleg:innen mithilfe einer Wechselprämie abzuwerben. Die Antwort liefert der Bundesgerichtshof (BGH).
Zahlung von Wechselprämie ist generell erlaubt
Es kommt demnach darauf an. Nämlich darauf, wofür die Wechselprämie versprochen wird. Soll es die Zahlung lediglich dafür geben, dass der/die Bewerber:in seinen/ihren bisherigen Arbeitsplatz kündigt, ist dies zulässig. Stichwort freier Wettbewerb. Wird der/die Angestellte dagegen durch die Wechselprämie dazu verleitet, gegen den geltenden Arbeitsvertrag zu verstoßen und beispielsweise schon früher als geplant die neue Stelle anzutreten, gilt dies gemäß BGH als wettbewerbswidrig.
Achtung: Auch hierbei kommt es darauf an, ob der/die Chef:in durch die Wechselprämie wirklich zum Vertragsbruch anstiftet oder „nur“ davon profitiert. „Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber angestellten Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss“, heißt es dazu im Urteil des BGH.
Hinzu kommt, dass die Entscheidungsfreiheit des/der Kandidat:in nicht unlauter beeinflusst werden darf – auch nicht durch Kolleg:innen. Dazu ein Beispiel: Wechselt ein/e Kolleg:in in Kürze die Apotheke und möchte auch dich „mitnehmen“, darf er/sie zwar versuchen, dich mithilfe von Argumenten für den/die neue Arbeitgeber:in abzuwerben und auch auf eine Wechselprämie hinweisen. Dir aber beispielsweise direkt ein Muster für ein Kündigungsschreiben und/oder im Namen des/der neuen Chef:in einen Arbeitsvertrag vorzulegen, um dich zum Wechsel zu bewegen, ist dagegen tabu.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ab 15. Oktober: Änderungen beim Impfhonorar
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf neue Impfhonorare geeinigt. Zum 15. Oktober tritt der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von …
Syphilis: Benzylpenicillin-Benzathin wird knapp
Anfang September tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Bewertet wurde unter anderem die Versorgungslage von Benzylpenicillin-Benzathin. Das Antibiotikum, das …
Akutversorgung: Stückeln nicht erlaubt
Der Rahmenvertrag sieht im Akutfall keine Abgabe von Teilmengen vor. Allerdings sind Abweichungen von der verordneten Packungsgröße möglich. Diese sind …