Ungeimpfte müssen hierzulande bereits einige Einschränkungen in Kauf nehmen. Die ersten Bundesländer setzen nun die Entschädigung bei einem quarantänebedingten Verdienstausfall aus, wenn der/die Betroffene nicht geimpft ist. Ungeimpfte erhalten also keine Lohnfortzahlung mehr.
Aus „3G“ wird „2G“ – Für einen Besuch im Restaurant oder Hotel gilt bisher die Regel: geimpft, genesen oder tagesaktuell negativ getestet. In einigen Bereichen sollen jedoch schon bald nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten. Außerdem entfällt das Angebot der kostenlosen Bürgertests für alle ab dem 11. Oktober. Anspruch haben dann nur noch diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Auf freiwillig Ungeimpfte kommen folglich nicht nur Einschränkungen, sondern auch Kosten zu.
Letztere könnten bald sogar noch steigen, nämlich wenn es zu einer Quarantäne und folglich einem Verdienstausfall kommt. Bisher erhalten alle Betroffenen dafür eine Entschädigung. Geht es nach Gesundheitsminister Jens Spahn, könnte mit der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte jedoch bald Schluss sein. Denn letztlich müssten die Steuerzahler:innen dafür aufkommen. „Bei der Frage, ob der Test oder Arbeitsausfall bezahlt wird, bin ich klar: Ich sehe nicht ein, warum andere auf Dauer dafür zahlen sollen, wenn sich jemand nicht für die kostenlose Impfung entscheidet, obwohl er könnte“, erklärte der Minister im Rahmen der Bundespressekonferenz vergangene Woche. Letztlich würden aber die Bundesländer entscheiden, wie sie in dieser Frage vorgehen wollen.
Mit Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und weiteren haben nun die ersten Bundesländer ein Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen, und zwar schon ab dieser Woche. „Nichtgeimpfte Personen müssen damit rechnen, ab dem 15. September für einen quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung mehr zu erhalten“, heißt es aus dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. In Rheinland-Pfalz soll die Regelung ab 1. Oktober greifen, in Nordrhein-Westfalen parallel zum Ende der kostenlosen Bürgertest ab 11. Oktober.
Grundlage ist § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Darin ist Folgendes festgeschrieben: „Eine Entschädigung […] erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, […] ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“ Damit gilt für Ungeimpfte in Sachen Lohnfortzahlung bei Quarantäne dasselbe Prinzip wie für Reisende, die wissentlich in ein Risikogebiet fahren.
Inzwischen seien genügend Impfdosen sowie zahlreiche Impfangebote vorhanden, begründet das baden-württembergische Ministerium seine Entscheidung weiter. „Wer das nun ausreichend verfügbare Impfangebot dennoch freiwillig verstreichen lässt, muss jedenfalls für Absonderungen, die zeitlich nach dem 15. September 2021 liegen, damit rechnen, nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vom Land Baden-Württemberg für den quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall später keine Entschädigung mehr zu erhalten.“ Gleiches gelte für ungeimpfte Kontaktpersonen.
Ähnlich wie bei den Tests gilt die neue Regelung jedoch nicht für diejenigen, die sich nicht impfen lassen können.
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