Coronavirus: Lohnfortzahlung bei angeordneter Apothekenschließung
Apotheken sollen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. In Ausnahmefällen sind Landesregierungen jedoch berechtigt, Betriebsstätten zu schließen, die Grundlage bildet das Infektionsschutzgesetz. Was gilt, wenn Apotheken schließen müssen?
Laut Infektionsschutzgesetz dürfen nach § 28 von der zuständigen Behörde Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören die Einschränkung oder das Verbot von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten und die Anordnung, dass Personen, die als krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig sowie Ausscheider gelten, Orte, an denen sie sich befinden, nicht verlassen dürfen. In Ausnahmefällen dürfen somit die Grundrechte eingeschränkt werden. Die Behörden sind ermächtigt, im Falle einer Epidemie oder Pandemie eine Ausgangssperre zu verhängen und Geschäfte zu schließen. Dazu gehören auch Apotheken. Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?
Lohn soll fortgezahlt werden
Eine Anfrage des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) an das Bundesarbeitsministerium ergibt, dass Arbeitgeber im Fall einer angeordneten Betriebsschließung den Lohn fortzahlen sollen. Der Apothekeninhaber trägt das Betriebsrisiko. „Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können“, wird ein Sprecher des Arbeitsministeriums vom RND zitiert.
Annahmeverzug: § 615 Bürgerliches Gesetzbuch
Könne der Arbeitgeber keine Ausweichmöglichkeiten anbieten, obwohl die Angestellten ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und „arbeitsfähig und arbeitsbereit“ sind, müssen die Angestellten nicht arbeiten und erhalten weiter ihren Lohn. Bewilligt die zuständige Behörde Arbeiten bei geschlossener Apotheke, müssen Arbeitnehmer auch in der Apotheke ihren Dienst antreten. Sie tragen das Wegerisiko und dürfen nicht zu spät zur Arbeit kommen.
„Muss ein Betrieb also aus rechtlichen Gründen aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes (zum Schutz vor einer Pandemie) vorübergehend eingestellt werden, so trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können“, wird ein BMAS-Sprecher zitiert.
Keine Minusstunden
„Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden“, zitiert das RND einen BMAS-Sprecher. Es bestehe jedoch die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Allerdings sei ein „unabwendbares Ereignis“ die Voraussetzung. Diesem könne auch eine behördlich angeordnete Maßnahme zugrunde liegen.
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