Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet – Corona hat die Welt im Griff. Dennoch ist das Fernweh groß und Angestellten kann nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine Quarantäne drohen. Was gilt in puncto Lohnfortzahlung und droht eine Abmahnung?
Lange haben wir auf den Urlaub hin gefiebert und dann folgt auf die Vorfreude ein mulmiges Gefühl. Warum? Weil das Urlaubsziel zum einfachen Risikogebiet wird und nur wenige Tage später zum Hochinzidenzgebiet und während der Reise zum Virusvariantengebiet. Und dann wieder zum Risikogebiet. Die unterschiedliche Einstufung geht mit verschiedenen Quarantäneregelungen einher.
Einfaches Risikogebiet: Der Inzidenzwert für die letzten sieben Tage liegt über dem Wert von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner.
Was gilt? Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich vor der Einreise elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung registrieren. Gemäß § 5 Einreiseverordnung ist bis zu 48 Stunden nach der Einreise ein negativer PCR- oder Antigen-Test oder Impf- oder Genesenennachweis vorzuweisen. Außerdem gilt eine zehntägige Quarantäne – unverzüglich und auf eigene Kosten. Freitesten möglich? Ja. Wer genesen, vollständig geimpft oder negativ getestet ist, muss der zuständigen Behörde einen entsprechenden Nachweis vorlegen und kann die Quarantäne ab dem 1. Tag mit dem entsprechenden Nachweis verkürzen.
Hochinzidenzgebiet: Hierbei handelt es sich um Risikogebiete mit besonderen Merkmalen – beispielsweise, wenn besonders hohe Fallzahlen in Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohnern in Deutschland registriert werden oder wenn die Inzidenz regelmäßig eine 7-Tagesinzidenz von mehr als 200 beträgt.
Was gilt? Für alle, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochinzidenz-Gebiet aufgehalten haben, besteht Anmeldepflicht. Die Einreise ist nur mit einem aktuell negativen Testergebnis (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 48 Stunden) möglich – Ausnahmen gelten für Genesene und vollständig Geimpfte. Außerdem gilt eine Quarantänepflicht von mindestens zehn Tagen. Freitesten möglich? Ja. Die Quarantäne entfällt für Genesene und vollständig Geimpfte, wenn ein entsprechender Nachweis bei der zuständigen Behörde vorgelegt wird. „Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden“, so das Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Virusvariantengebiet: Gebiete in denen eine Virusvariante von SARS-CoV-2 aufgetreten ist, die aber noch nicht in Deutschland zu finden ist, werden als Virusvariantengebiete eingestuft, wenn von der Mutation ein besonderes Risiko ausgeht. Beispielsweise wenn die Virusvariante leichter übertragen werden kann, schwerere Krankheitsverläufe verursacht oder die durch die Impfung erreichte Immunität abschwächt.
Was gilt? Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten hat, unterliegt der Anmeldepflicht. Bei der Einreise muss ein aktuell negatives Testergebniss (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 48 Stunden) vorgelegt werden. Außerdem gilt eine 14-tägige Quarantäne. Freitesten möglich? Nein. „Eine ‚Freitestungsmöglichkeit‘ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht“, so das BMG.
Stand 12. Juli 2021
Nach dem Urlaub in Quarantäne? Was gilt?
Ist nach dem Urlaub Quarantäne angesagt, stellen sich verschiedene Fragen: Bekomme ich meinen Lohn weiter? Muss ich für die Quarantäne Urlaub nehmen oder mich krankschreiben lassen? Die Frage nach der Entgeltfortzahlung beantwortet die Bundesregierung:
„Wer in ein Urlaubsgebiet reist, das bereits vor Reiseantritt als Risikogebiet (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete) eingestuft war, hat nach Rückkehr keinen Anspruch auf Entgeltzahlung oder Entschädigung in der Quarantäne.“
Ändert sich allerdings der Status des Urlaubslandes während der Reise, sieht die Sache anders aus. Wer also aus einem Gebiet nach Hause zurückkehrt, dass vor Reiseantritt nicht als Risikogebiet eingestuft war und in Quarantäne muss, erhält für die Dauer der Quarantäne – längstens für sechs Wochen – vom/von der Arbeitgeber:in eine Zahlung in Höhe des Nettolohns. Arbeitgebenden wird der Betrag auf Antrag erstattet.
Wer sich im Urlaub mit Corona infiziert hat, wird krankgeschrieben und erhält somit seinen Lohn weiter.
Für alle Chef:innen gilt: Der/die Arbeitgebende hat keinen Einfluss darauf hat, wie und wo die Angestellten ihren Urlaub verbringen.
„Eine Reise in ein Land mit Reisewarnung stellt per se kein grobes Verschulden dar, das den Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen lassen könnte“, schreibt die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK). Allerdings tragen die Angestellten das Risiko, rechtzeitig wieder ihre Arbeit aufnehmen zu können. „Ist die Anordnung einer Quarantäne, insbesondere auf Grund der EQV, schon vor Reiseantritt absehbar, hat der Arbeitnehmer keinen Gehaltsanspruch für die Zeit der Quarantäne, es sei denn diese fällt noch in seinen Urlaub.“
Arbeitnehmer:innen, die wissentlich in ein Land reisen, für das eine Reisewarnung besteht, handeln schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil gemäß der Einreiseverordnung eine Quarantänepflicht bei Einreise besteht. „Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmern in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.“ Auch der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehe nicht, wenn Angestellte eine vermeidbare Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiet eingestuftes Gebiet antreten.
Droht eine Abmahnung?
„Eine Abmahnung oder Kündigung kommt nur in Frage, wenn Sie eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben. Ob eine vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers dadurch verletzt werden kann, dass man eine Urlaubsreise antritt, nach deren Ende womöglich eine Quarantäne droht, ist umstritten“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Schließlich können Angestellte ihre Freizeit frei gestalten und Reisen in Risikogebiete sind nicht verboten. „Sie erfüllen ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Interessen der Arbeitgeber dadurch, dass sie im Urlaub die empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos einhalten.“
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