Überstunden: Zuschläge nach individueller Arbeitszeit
Entscheiden sich Angestellte für eine Teilzeitstelle, dürfen sie deswegen nicht benachteiligt werden. So regelt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Und das gilt auch im Hinblick auf Überstunden. Denn für den Anspruch auf Zuschläge muss die individuelle Arbeitszeit berücksichtigt werden, so das Bundesarbeitsgericht.
Müssen Angestellte Überstunden leisten – egal ob wegen Personalmangel, dringender liegengebliebener Aufgaben oder aus anderen Gründen –, ist diese in der Regel zu vergüten, zumindest wenn Chef:innen die Mehrarbeit angeordnet oder geduldet haben. Mehr noch: In vielen Betrieben gibt es dafür sogar Zuschläge
Ab wann Anspruch darauf besteht, darf jedoch nicht allgemein erst ab einer bestimmten Arbeitszeit geregelt werden. Stattdessen muss bei Zuschlägen für Überstunden die individuelle Arbeitszeit pro Woche berücksichtigt werden. Stichwort Teilzeitkräfte. Andernfalls handelt es sich um eine Diskriminierung, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt.
Keine Benachteiligung von Teilzeitkräften
Bereits seit Längerem ist sowohl nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs als auch laut einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar, dass auch Teilzeitkräfte für geleistete Mehrarbeit neben dem regulären Stundenlohn einen Zuschlag erhalten müssen. Denn alles andere verstößt gegen § 4 TzBfG „Verbot der Diskriminierung“. Das macht das BAG nun in einem aktuellen Fall einmal mehr deutlich. Demnach darf ein Arbeitgeber nicht festlegen, dass es Mehrarbeitszuschläge für alle erst ab der 41. Wochenstunde gibt, da dies Teilzeitbeschäftigte benachteiligt.
Was war passiert? Im Tarifvertrag war vorgesehen, dass Angestellte im Betrieb erst ab einem Überschreiten von 40 Stunden Arbeit/Woche Zuschläge für Mehrarbeit bekommen sollten. Die reguläre Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte lag bei 37,5 Stunden, sodass 2,5 Überstunden lediglich mit der Grundvergütung bezahlt wurden, bevor es ab der 41. Stunde Zuschläge von 25 Prozent gab. Das Problem: Eine abweichende Regelung für Teilzeitkräfte lag nicht vor. Somit mussten auch diese erst die 40-Stunden-Marke erreichen, bevor Anspruch auf Zuschläge bestand.
Ein Teilzeitbeschäftigter mit 30,8 Wochenstunden wollte jedoch geltend machen, dass ihm ab der 33. Stunde Mehrarbeitszuschläge zustehen. Damit würde er – ähnlich wie die Vollzeitkräfte – zunächst 1,2 Überstunden zum regulären Gehalt leisten und beim Überschreiten der 32 Wochenstunden Zuschläge erhalten. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Der Beschäftigte sah darin eine Benachteiligung für Teilzeitkräfte.
Überstunden: Individuelle Arbeitszeit bei Zuschlägen beachten
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm nun Recht und urteilte, dass eine solche Benachteiligung „nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird.“
Denn laut dem Gericht lässt sich die bisher geltende Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll, weil dies nicht hinreichend berücksichtigt, dass Mehrarbeit auch bei Teilzeitbeschäftigten eine Belastung darstellt. Teilzeitbeschäftigten stehe deshalb der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, sobald sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten, heißt es weiter.
Demnach muss sich der Anspruch auf Zuschläge an der individuellen Arbeitszeit orientieren und darf nicht pauschal erst ab einer bestimmten Stundenzahl geregelt sein.
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